Nach Feuerwehreinsatz an einer Tankstelle in Plauen im Jahre 2014 einigen sich die Beteiligten auf eine Teilung der Kosten

Im vorliegenden Verfahren wandte sich der Kläger gegen einen Leistungsbescheid der Stadt Plauen, mit dem Kosten für einen Feuerwehreinsatz von ihm erstattet verlangt wurden.

Am 05.08.2014 kam es um 20:26 Uhr an einer Tankstelle in Plauen zu einem Feuerwehreinsatz. Die Feuerwehr wurde alarmiert, da nach Abschluss des Tankvorganges Gas aus dem Pkw des Klägers ausströmte. Der Pkw musste von der Gas-Tanksäule getrennt werden. Es wurde durch die Feuerwehr die Betankungsanlage über den Not-Aus-Schalter stillgelegt, eine großräumige Absperrung eingerichtet und eine Gaskonzentrationsmessung vorgenommen. Die Feuerwehrleute und die durch den Kläger hinzugezogenen Mitarbeiter des ADAC trennten den Pkw von der Tanksäule, woraufhin das Gas weiterhin aus dem Fahrzeug entwich. Die Feuerwehr ließ das Gas daraufhin kontrolliert aus dem Pkw austreten. Die Tankstelle blieb bis zum nächsten Tag stillgelegt.

Mit dem hier streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 30.10.2014 forderte die Stadt Plauen Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von zuletzt 1.355,22 € auf der Grundlage von § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG, § 3 Nr. 2 der Satzung der Stadt Plauen zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Plauen (Feuerwehrkostensatzung).

Nachdem der zunächst eingelegte Widerspruch erfolglos blieb, hat der Kläger mit Datum vom 01.06.2015 Klage erhoben.

In der heutigen mündlichen Verhandlung sah das Gericht insbesondere Ermittlungsdefizite auf Seiten der Verwaltungsbehörde.

Ein Fahrzeughalter ist zum Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten dann verpflichtet, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 Sächs-BRKG). Auf der anderen Seite ist aber auch der Betreiber einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential (wie etwa einer Tankstelle) zum Kostenersatz verpflichtet, wenn der Einsatz der Feuerwehr durch diese Anlage erforderlich geworden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 SächsBRKG). Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften zwar grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBRKG), gleichwohl darf die Auswahl der Behörde zwischen mehreren möglichen Kostenschuldnern weder willkürlich noch unbillig sein.

Aus Sicht der zur Entscheidung berufenen Kammer wäre sowohl für die Frage, ob der Schaden tatsächlich bei Betrieb des Fahrzeuges entstanden ist, als auch für die sich gegebenenfalls anschließende Auswahl zwischen mehreren möglichen Kostenschuldnern der Frage näher nachzugehen gewesen, welcher Umstand für den Austritt des Gases ursächlich war und welchem Gefahrenkreis (Pkw oder Tankstelle) dieser zuzuordnen ist.

In der mündlichen Verhandlung haben sich der Kläger und die Stadt Plauen im Vergleichswege auf eine Teilung der Kosten verständigt. Mit diesem Vergleich ist das gerichtliche Verfahren abgeschlossen.

(Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Chemnitz 7 K 810/15)