KLAGEN AUF ERTEILUNG VON BAUGENEHMIGUNGEN FÜR EIN SOG. „BOXHOTEL“ UND EIN SOG. „BOXHOSTEL“

Lässt das niedersächsische Bauordnungsrecht Beherbergungsbetriebe, deren Schlafräume über keine Fenster verfügen, zu?

Die Klägerin bietet aufgrund eines patentierten Konzepts Übernachtungsmöglichkeiten „unter effizienter Raumnutzung“. Das Konzept ist darauf ausgerichtet, dass die Übernachtungsgäste in sogenannten Schlafboxen nächtigen. Diese Schlafboxen bieten die Kläger in unterschiedlichen Ausführungsvarianten an.

Die Kläger beantragten bei der Beklagten eine Genehmigung der Nutzungsänderung eines medizinischen Labors in einen Beherbergungsbetrieb bzw. des ehemaligen Thüringer Hofs in ein Bed`n Budget Cityhostel, jeweils ohne gastronomisches Angebot. Den geplanten Betrieben gemeinsam ist, dass sie Schlafboxen anbieten, die keine Fenster haben. Die Boxen werden durch ein Lüftungssystem mit Luft versorgt und über Leuchten mit Licht.

Jeweils mit Bescheid vom 27. Juni 2018 lehnt die Beklagte die Anträge der Kläger auf Erteilung der Baugenehmigung ab, mit Bescheiden vom 14. September 2018 wies sie die gegen diese Entscheidungen eingelegten Widersprüche zurück. Das Vorhaben sei in der vorgelegten Form bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Dem stehe § 43 Abs. 3 NBauO entgegen, wonach Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben müssen, dass die Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können (notwendige Fenster). Dies sei hier nicht der Fall. Eine Abweichung hiervon könne ebenso wie eine Erleichterung nicht zugelassen werden, da dies die Möglichkeit eröffnete, fensterlose Gebäude und Kellergeschosse in Hotels bzw. Beherbergungsbetriebe umzuwandeln.

Mit ihren Klagen machen die Kläger geltend, es handele sich bei den Schlafboxen nicht um Aufenthaltsräume. Hierfür seien die Boxen weder aufgrund ihrer Größe nicht geeignet. Jedenfalls seien ihnen aber aufgrund der besonderen Ausgestaltung der geplanten Nutzung eine Erleichterung zu erteilen. Schließlich verfolge § 43 Abs. 3 NBauO mit dem Erfordernis von unmittelbar ins Freie führende Fenster drei Zwecke, nämlich eine ausreichende Belichtung, einen Schutz vor Bränden (Fluchtweg) und eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Dies sei aber durch das erarbeitete Konzept auch ohne diese Fenster gewährleistet.

Verwaltungsgericht Hannover