DER LÄRM UM DEN GASTSTÄTTENBETRIEB AM LINDENER MARKT – MÜNDLICHE VERHANDLUNG DER 4. KAMMER

Die Klägerin betreibt seit Anfang 2017 die am Lindener Marktplatz gelegene Gaststätte Centrum. Diese bewirtschaftet im Sommer auch eine bis zu 135 m2 Außenfläche. In der Vergangenheit kam es durch Anwohner des Lindener Marktes zu Lärmbeschwerden. Die von der Beklagten durchgeführten Kontrollen ergaben, dass auch nach 22:00 Uhr zwischen 18 bis 41 Personen an den Außentischen der Gaststätte saßen. Nach einer von der Beklagten angestellten Prognoseberechnung führt bereits die „gehobene“ Unterhaltung von 10 Personen in einem Abstand von 25 m am Lindener Marktplatz zu Lärmwerten von 49 dB(A).

Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 untersagte die Beklagte der Klägerin, ihre Freifläche zwischen 22:00 und 6.00 Uhr zu bewirtschaften, und ordnete an, die Möblierung der Freifläche bis spätestens 22:15 Uhr von der Freifläche zu entfernen und so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht auf die Verkehrsfläche verbracht werden kann. Die Außenbewirtschaftung führe z erheblichen Störungen der Nachtruhe der unmittelbaren Nachbarschaft. Die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der für dieses geltende Nachtrichtwert von 40 dB(A) könne angesichts der Größe der Freifläche im Falle einer Gaststättennutzung nach 22:00 Uhr nicht eingehalten werden.

Mit ihrer am 28. Mai 2015 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass das Niedersächsische Gaststättengesetz die Sperrzeit abschließend regele. Zudem gingen von dem Gaststättenbetrieb für die Nachbarschaft keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. Einen solchen habe die Beklagte nicht im konkreten Einzelfall geprüft und festgestellt, da sie bei dem Außentermin lediglich die im Außenbereich sitzende Personenzahl ermittelt habe, nicht aber den Lärmpegel. Auch habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass sich der Großteil der Plätze in der Mitte des Lindener Marktes befänden, und damit weitestgehend entfernt von den Anwohnern. Außerdem sei verkannt worden, dass der Nachtrichtwert dort schon bereits aufgrund von Verkehrslärm überschritten werde.

Verwaltungsgericht Hannover