Klagen auf Mehrzuteilung von CO2-Emissionsberechtigungen erfolglos

10.10.2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in vier Verfahren über Grundfragen der Zuteilung von CO2-Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 entschieden. Danach stehen die zur Erreichung der Emissionsminderungsziele des Kyoto-Protokolls vorgenommenen Kürzungen der unentgeltlichen Zuteilung der Berechtigungen an Anlagen der Energiewirtschaft mit den gesetzlichen Zuteilungsregelungen und mit höherrangigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union sowie des Grundgesetzes in Einklang.

Zwei der Klägerinnen betreiben Steinkohlekraftwerke, je eine ein erdgasbefeuertes Heizkraftwerk bzw. ein Braunkohlekraftwerk. Sie wenden sich gegen die Zuteilungsbescheide der Deutschen Emissionshandelsstelle und fordern die Mehrzuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen. Ihre Rügen richten sich vor allem gegen die auf Energieanlagen beschränkten Kürzungen der Zuteilungsansprüche. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Sprungrevisionen der Klägerinnen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen:

Die differenzierende Zuteilung kostenloser Zertifikate an Energieanlagen einerseits und Industrieanlagen andererseits stellt keine selektive Begünstigung der Industrieanlagen einschließlich zugehöriger Industriekraftwerke dar und ist daher nicht an den beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu messen. Die Differenzierung wird nämlich durch das Wesen und die allgemeinen Zwecke des Zuteilungssystems gerechtfertigt. Anders als die Energieversorgungsunternehmen sind die Betreiber von Industrieanlagen der Konkurrenz am Weltmarkt ausgesetzt und deshalb allenfalls sehr begrenzt in der Lage, die Kosten für den entgeltlichen Erwerb von Emissionsberechtigungen einzupreisen. Der aus einer verminderten Zuteilung unentgeltlicher Berechtigungen resultierende Kostendruck schüfe deshalb die Gefahr, dass Industrieunternehmen mit ihren Anlagen aus dem Geltungsbereich des Emissionshandelssystems abwanderten. Das liefe dem Ziel des Emissionshandels zuwider, Anreize zur Senkung der Treibhausgasemissionen zu schaffen.

Die verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerinnen sind gleichfalls nicht tragfähig. Namentlich verletzen die Kürzungsregelungen nicht die Eigentumsrechte von Kraftwerksbetreibern. Die in der Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate liegende Inhalts- und Schrankenbestimmung des grundrechtlich geschützten Anlageneigentums genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zumal die Kraftwerksbetreiber typischerweise in der Lage sind, Kosten für den Kauf zusätzlich benötigter Zertifikate in den Strompreis einzurechnen.

Von dieser Rechtslage ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass gesehen, entsprechend den Anregungen der Klägerinnen die Verfahren auszusetzen und Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.

BVerwG 7 C 8.10 – 11.10 – Urteile vom 10. Oktober 2012

Vorinstanzen:
BVerwG 7 C 8.10:
VG Berlin, 10 K 128.09 – Urteil vom 13. April 2010 –

BVerwG 7 C 9.10:
VG Berlin, 10 K 17.09 – Urteil vom 13. April 2010 –

BVerwG 7 C 10.10:
VG Berlin, 10 K 27.09 – Urteil vom 13. April 2010 –

BVerwG 7 C 11.10:
VG Berlin, 10 K 33.09 – Urteil vom 25. August 2010 –