Kein Rechtsanspruch auf Wahl der konkreten Grundschulklasse

09.10.2012

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.09.2012 den Eilantrag eines Schülers (Antragsteller) gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg abgelehnt, mit dem dieser erreichen wollte, dass er einer anderen Grundschulklasse zugewiesen wird (Az.: 12 K 3033/12).
Nach Auffassung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Schüler keinen Anspruch darauf, statt der 2. Grundschulklasse B – Außenstelle – der (2.) Grundschulklasse D zugewiesen zu werden.
Die Entscheidung über die Klassenzuweisung bzw. den Verbleib des Antragstellers in der Grundschulklasse B stehe im pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen der Schulleiterin. Bei dieser Entscheidung seien die organisatorischen und personellen Belange der betroffenen Schule sowie die Interessen der betroffenen Schüler und Eltern zu berücksichtigen. Gemessen daran sei die Entscheidung der Schulleiterin, den Antragsteller nicht der 2. Grundschulklasse D zuweisen, ermessensfehlerfrei. Das Vorbringen der Schulleiterin, die Klassen D seien schon sehr groß (derzeit 26 und 27 Kinder), wohingegen die beiden Klassen B eher klein seien (derzeit je 19 Kinder) und die Unterschiede in den Klassengrößen sollten auch mit Rücksicht auf die Erziehungs- und Bildungsinteressen der anderen Schüler und Eltern nicht weiter vergrößert werden, sei plausibel. Dass die weitere Beschulung des Antragstellers in der Grundschulklasse B „eklatant dem Kindeswohl“ widerspreche, weil der Antragsteller „als einziger seiner Kindergartengruppe isoliert in eine andere Schulklasse“ müsse und unter „erheblichen psychischen und psychologischen Problemen“ leide, sei nicht nachvollziehbar. Ein entsprechendes Attest sei nicht vorgelegt worden. Aus diesem Grund sehe die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte, an der Einschätzung der Schulleiterin, der Antragsteller sei in seiner jetzigen Klasse gut angekommen, in der Klassengemeinschaft gut integriert sowie dort keinesfalls unglücklich, und es seien keine psychischen oder psychologischen Probleme seitens der Lehrerschaft erkannt worden, zu zweifeln. Im Übrigen habe es auch der Antragsteller nicht bestritten, dass vier Kinder seines ehemaligen Kindergartens seine jetzige Klasse besuchten. Auch aus einem verlängerten Schulweg, der auch für die Eltern unbequemer sei, ergebe sich kein entsprechender Anspruch auf eine Grundschulklasse eigener Wahl.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.