Klagen der Gemeinde Großenbrode und der Stadt Fehmarn abgewiesen

Nach jeweils mehrstündiger mündlicher Verhandlung am 13. und 14. Februar 2020 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die ersten Entscheidungen zum Ausbau der B 207 zwischen Heiligenhafen und Puttgarden getroffen und die Klagen der beiden Kommunen Großenbrode und Fehmarn gegen den im August 2015 erlassenen und im Jahre 2018 ergänzten Planfeststellungsbeschluss abgewiesen. Der entsprechende Tenor ist den Beteiligten heute bekanntgegeben worden. Die schriftliche Urteilsbegründung wird später zugestellt.

Damit steht fest, dass die Argumente der beiden betroffenen Kommunen den Senat nicht zu überzeugen vermochten. Sie betrafen insbesondere die Verkehrsführung während der Bauarbeiten an der Bundesstraße und den entsprechenden Querungen sowie die planerische Aussparung der Fehmarnsundbrücke, über die die B 207 verläuft. Zur Vermeidung von Zwangspunkten und Überplanungen hätte die streitgegenständliche Planung mit derjenigen für die Fehmarnsundbrücke abgestimmt und in einem einheitlichen Verfahren durchgeführt werden müssen. Entsprechendes gelte für die Pläne für den Neubau der Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rödby und deren Schienenhinterlandanbindung auf der Strecke Lübeck – Puttgarden. Es sei zu befürchten, dass diese Planfeststellungsverfahren etwa bei den Anschlussstellen Großenbrode und Puttgarden zu gegenläufigen Festsetzungen kämen.

Kurz vor der Sitzung hatte der Vorhabenträger – der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr – gegenüber den Klägerinnen allerdings eine schriftliche Zusicherung abgegeben, wonach er mit der Umsetzung des beklagten Straßenausbaus im Bereich Puttgarden erst (bzw. nur) beginnen werde, wenn der – beim Bundesverwaltungsgericht beklagte – Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung aufgehoben werde. Soweit sich die Planungen im Trassenverlauf der B 207 überschneiden, betrachtet er den späteren Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung als vorrangig. Es sei aber abzuwarten, ob dieser Bestand haben werde. Eine Aufgabe des hier streitigen Vorhabens sei damit nicht verbunden.