Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes hat Bestand

Der für das Immissionsschutzrecht zuständige 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern entschieden, dass das gegenwärtig noch geltende Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung weiterhin verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Eine Vorlage an das Landes- oder Bundesverfassungsgericht zwecks Klärung der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelung lehnte er deshalb ab.

Klägerin und Berufungsführerin des Verfahrens war eine private Betreiberin von Windkraftanlagen, die einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Aufstellung von Windkraftanlagen im Gebiet der Gemeinde Rantrum im Kreis Nordfriesland begehrt. In der ersten Instanz scheiterte die Klage im November 2017 an der gesetzlichen Regelung im Landesplanungsgesetz, wonach raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig sind, bis neue Raumordnungspläne aufgestellt bzw. die bestehenden Pläne fortgeschrieben sind. Die Neuaufstellung bzw. Fortschreibung der Pläne war nach Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts von Januar 2015 erforderlich geworden (Az. 1 KN 6/13 u.a.).

Das zwischenzeitlich vom Gesetzgeber mehrfach verlängerte Moratorium hat nach Auffassung des 5. Senats weiterhin Bestand. So bestünden keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die Regelung greife zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Betreiberin aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Baufreiheit des Eigentümers) ein. Ähnlich hatte dies schon der früher für das Immissionsschutzrecht zuständige 1. Senat in seinem Urteil von März 2017 gesehen (Az. 1 LB 2/15).

Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. 5 LB 6/19).