Konkurrent erstreitet einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs im Teilnetz West für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat am 19.06.2020 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Kreis Schleswig-Flensburg (Antragsgegner) zu Unrecht eine einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs im Teilnetz West ab dem 01.07.2020 an den Verkehrsbetrieb Schleswig-Flensburg GmbH vergeben hat (Beigeladener). Der Rohde Verkehrsbetriebe GmbH & Co KG (Antragstellerin) sei deshalb als einziger Mitbewerberin, die beantragte zeitlich begrenzte, einstweilige Erlaubnis für das Bedienen des Linienverkehrs zu erteilen.

In dem Beschluss haben die Richter festgestellt, dass sich die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis für den Linienverkehr im Teilnetz West mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen wird. Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Linienverkehr ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresses erfolge. Da die funktionierende Verkehrsanbindung damit im Vordergrund stehe, sei bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, welcher Konkurrent das bessere Verkehrsangebot habe. Dies sei grundsätzlich der Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt wurde, vorliegend die Antragstellerin. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der „Vorwirkung der Genehmigungserteilung“ liege nicht vor. Die endgültige Liniengenehmigung stelle sich nicht als offensichtich fehlerhaft dar. Zudem hätten beide Bewerber durch die Beantragung einer einstweiligen Erlaubnis zum Betrieb des Teilnetzes die Erbringung der Verkehrsleistung auf eigenwirtschaftlicher Basis angeboten.

Gegen den Beschluss (3 B 39/20) kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.