Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Verwaltungsgericht lässt keine Erweiterungen oder Umnutzungen zu

Die zuständige 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat nach mündlicher Verhandlung heute die Klagen von zwei Grundstückseigentümern auf Erteilung von entsprechenden Baugenehmigungen abgewiesen.

Auch wenn den beantragten Vorhaben – eine ALDI-Erweiterung und die Neuansiedlung eines Zoofachmarkts – alleine keine schädigenden Auswirkungen auf die Pinneberger Innenstadt zugeschrieben werden könnten, so führten diese doch zu einer Attraktivitätssteigerung des Gewerbegebiets Peiner Hag. Hierin liege eine fortgesetzte Belastung der ohnehin vorgeschädigten Pinneberger Innenstadt. Das hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Jahre 2016 im Zusammenhang mit einem Sonderpostenmarkt im Peiner Hag bereits rechtskräftig entschieden. Die Kammer sah bis heute keine nachhaltige positive Änderung. Zudem sei wegen der Corona-Krise für die Einkaufsstraßen und besonders für die Modeläden in Pinneberg auch absehbar nicht mit einer Besserung zu rechnen. Pinneberg leide seit langem unter Leerständen. Hinzu komme u.a., dass die Kaufkraft der Pinneberger Bevölkerung zu einem nicht unerheblichen Teil in das Umland abfließe.

In weiteren drei Verfahren hatte sich die Stadt Pinneberg gegen bereits vor über 15 Jahren erteilte Baugenehmigungen gewandt. Diese Klagen sah die Kammer ebenfalls als erfolglos an, weil die Stadt Pinneberg nach damaliger Rechtslage durch die Genehmigungen nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten verletzt sei.

Gegen die Urteile (Az. 2 A 307/03, 2 A 197/04, 2 A 198/04, 2 A 234/17 und 2 A 335/17) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.