Kostenerstattung für hessische Lehrer auf Klassenfahrten

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums für rechtswidrig befunden, mit dem die Kosten von Lehrern auf Auslandsklassenfahrten pauschal und ungeachtet der tatsächlichen Kosten abgegolten wurden.

Die klagende Lehrkraft, die in einer Kreisgemeinde tätig ist, hatte mit einem Englisch-Leistungskurs eine Abschlussfahrt nach London unternommen und im Anschluss die Kosten geltend gemacht, die ihr unter anderem für die Unterbringung entstanden waren. Die Bezügestelle hatte statt des tatsächlich aufgewendeten Betrages lediglich einen pauschalen Betrag von 40 € pro Tag erstattet. Den verbleibenden Betrag klagte die Lehrerin nun erfolgreich ein.

Bezogen hatte sich die Bezügestelle auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums, den das Gericht nun aber für rechtswidrig erachtete. Der Erlass treffe mit dem pauschalen Betrag von 40,00 € eine zu undifferenzierte Regelung. Bei der Pauschalierung werde das unterschiedliche Preis – und Kostenniveau der einzelnen Länder und Regionen weltweit nicht hinreichend berücksichtigt. Der Lehrkraft steht eine Reisekostenerstattung nach den Regelungen des hessischen Reisekostengesetzes i.V.m. der Auslandsreisekostenverordnung zu, welche für Auslandsreisen abhängig von der Region unterschiedliche Höchstbeträge festsetzte, die hier deutlich über dem Betrag lägen, der von der Lehrkraft in Anspruch genommen wurde.

Das Urteil (vom 5. März 2020, 7 K 4361/18.GI), das ohne mündliche Verhandlung erging, ist rechtskräftig.