Auflagen der Stadt Gießen für Versammlung bestätigt

Das Verwaltungsgericht GießenVerwaltungsgericht Gießen hat mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Veranstalter noch heute und morgen (16.-17. April 2020) jeweils von 14 bis 18 Uhr beginnend auf dem Berliner Platz mit anschließenden Umzug durch die Innenstadt Kundgebungen mit dem Versammlungsthema ,,Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ durchführen wollte.

Die Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen hatte die ursprünglich vom 14.-17. April täglich geplante Versammlung bereits mit Bescheid vom 8. April 2020 verboten und die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach ablehnenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (siehe PM vom 9. April 2020) hatte das Bundesverfassungsgericht gestern einem Eilantrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und bemängelt, die Stadt Gießen habe ihr Ermessen bei der Entscheidung über das Versammlungsverbot nicht ordnungsgemäß ausgeübt und müsse dies nachholen.

Die Stadt Gießen hat daraufhin die angemeldete Versammlung für die beiden verbleibenden Tage mit Auflagen versehen und unter anderem die zeitliche Durchführung auf eine Stunde beschränkt und lediglich eine stationäre Versammlung mit beschränkter Personenzahl (15) zugelassen statt des ebenfalls vorgesehenen Demonstrationszuges. Zudem war eine Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes und ein Abstandsgebot von 1,5 m – soweit es sich nicht um Personen eines Haushaltes handelt – verfügt worden.

Heute Nachmittag hatte der Antragsteller dagegen einen erneuten Eilantrag gestellt und sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat auch diesen Eilantrag heute Nachmittag abgelehnt und damit die nun getroffene Entscheidung der Stadt Gießen gehalten. Die seitens der Stadt gemachten Auflagen trügen der Besonderheit der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen durch die Corona-Pandemie Rechnung und wahrten auch im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich die Möglichkeit ausgesprochen, dass die Behörde die Durchführung der Versammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen von bestimmten Auflagen abhängig zu machen oder gar verbieten könne.

Der Beschluss (vom 16. April 2020, 4 L 1522/20.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.