Versammlung in Gießen zum Thema „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen!“ unter Auflagen erlaubt

Mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom heutigen Tag hat der Hessische VerwaltungsgerichtshofHessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die ab heute Mittag (14 Uhr) beginnende geplante Versammlung mit dem Thema ,,Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen!“ in Gießen unter Auflagen stattfinden kann.

Der Anmelder der Versammlung hatte zunächst gegen den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen vom 8. April 2020 erfolglos um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Gießen nachgesucht. Mit diesem Bescheid der Stadt Gießen war die Kundgebung auf dem Berliner Platz und die Route durch die Innenstadt von Gießen unter Verweis auf das Kontaktverbot der Dritten Hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus verboten worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte mit Beschluss vom 14. April 2020 (vgl. die Presseinformation Nr. 13/2020) ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass die durch die Dritte Corona-Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundrechte der Betroffenen angesichts der aktuellen infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt seien.

Einem gegen diese Entscheidungen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hatte das Bundesverfassungsgericht vorgestern teilweise stattgegeben und ausgeführt, die Stadt Gießen habe ihr Ermessen bei der Entscheidung über das Versammlungsverbot nicht ordnungsgemäß ausgeübt und müsse dies nachholen.

Die Stadt Gießen hat daraufhin die angemeldete Versammlung mit Verfügung vom 16. April 2020 mit Auflagen versehen und unter anderem die zeitliche Durchführung auf eine Stunde begrenzt und lediglich eine stationäre Versammlung in einem Teilbereich des Berliner Platzes mit 15 Personen zugelassen. Zudem wurde eine Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes und ein Abstandsgebot von 1,5 m – soweit es sich nicht um Personen desselben Haushaltes handelt – verfügt worden.
Den dagegen erhobenen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gießen gestern Nachmittag abgelehnt.

Hiergegen hat der Anmelder der Versammlung gestern Abend Beschwerde eingelegt und diese u. a. mit Verweis auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet.
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Auflagen, die von der Stadt Gießen verfügt worden waren, teilweise abgeändert. So ist nunmehr die Fläche des gesamten Berliner Platzes, nicht nur des Rathaus-Vorplatzes, für die Versammlung in Form einer stationären Kundgebung zugelassen. Der Zeitraum der Versammlung wird auf 14 Uhr bis 18 Uhr – statt lediglich einer Stunde – ausgeweitet. Die zugelassene Teilnehmerzahl beträgt 50 statt 15 Personen.

Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen und den angegriffenen Bescheid der Stadt nicht beanstandet. Die von der Stadt Gießen im Übrigen verfügten Auflagen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Sie trügen der Besonderheit der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen durch die Corona-Pandemie Rechnung und wahrten auch im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Versammlungsfreiheit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich die Möglichkeit zugelassen, dass die Behörde die Durchführung der Versammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen von bestimmten Auflagen abhängig machen oder sogar verbieten könne.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.