Ladenöffnung am zweiten Sonntag der Libori-Woche unzulässig

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Ladenöffnung in Paderborn am Sonntag, dem 5. August 2018, unzulässig ist.

Die Stadt Paderborn hatte im Juli 2018 in einer Verordnung die sonntägliche Ladenöffnung neu festgelegt und für den zweiten Sonntag der Libori-Festwoche die Ladenöffnung im historischen Stadtgebiet Paderborn einschließlich der in der Peripherie gelegenen Einkaufszentren zugelassen.

Die antragstellende Gewerkschaft machte geltend, die Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet sei nicht von den gesetzlichen Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW gedeckt. Zwar seien Ladenöffnungen im Zusammenhang mit Volksfesten wie dem Libori zulässig. Der Bereich, in dem die Geschäfte geöffnet sein dürften, sei jedoch auf den Bereich des Festes beschränkt.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Verordnung der Stadt Paderborn zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen unwirksam ist. Nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW ist eine Ladenöffnung bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ausnahmsweise zulässig. Ein solches öffentliches Interesse kann u.a. darin liegen, dass die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt oder die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune gesteigert wird. Zwar ist nach Auffassung der Kammer das Libori-Fest grundsätzlich geeignet, eine Sonntagsladenöffnung zu rechtfertigen. Wegen des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe ist die Sonntagsöffnung aber auf das nähere Umfeld des Festes, d.h. Teile der Innenstadt, zu beschränken. Das Libori-Fest rechtfertigt hingegen nicht eine Ladenöffnung von Einkaufszentren in mehreren Kilometern Entfernung zum Ort des Festes. Die Verordnung ist insgesamt und nicht nur teilweise nichtig, weil dem Gericht die Festlegung eines örtlichen Bereiches für eine zulässige Sonntagsöffnung aus Rechtsgründen nicht möglich ist.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 3 L 932/18 –

§ 6 Abs. 1 LÖG NRW (Auszug)

(1) An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.