Lübecker Ganghäuser dürfen nicht als Ferienwohnung vermietet werden

Der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Az. 8 B 45/19) bestätigt, wonach es der Stadt Lübeck möglich ist, die Vermietung eines sogenannten Ganghauses in der Lübecker Altstadt als Ferienwohnung zu untersagen.

Antragsteller war der Eigentümer eines Wohngebäudes in einem der mittelalterlichen Häuserblocks. Die Stadt Lübeck hatte ihm – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die tageweise oder wochenweise gewerbliche Vermietung des Hauses zu Ferienwohnungszwecken an wechselnde Nutzer untersagt und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € angedroht. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wollte die Wohnung bis zur endgültigen Klärung weitervermieten. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Eilantrag ab.

Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der 1. Senat nun zurück. Die Stadt Lübeck habe die Vermietung als Ferienwohnung untersagen dürfen, weil der Antragsteller nicht über die für diese Art der Nutzung – in einem allgemeinen Wohngebiet – erforderliche Genehmigung verfüge. Zudem sei die Vermietung weder nach Bauplanungsrecht noch nach der Erhaltungssatzung der Stadt Lübeck offensichtlich genehmigungsfähig. Für den geltend gemachten Vertrauensschutz reiche es nicht aus, dass die Stadt Lübeck bereits länger von den Vermietungen gewusst habe. Auch sei es nicht willkürlich, wenn die Stadt nicht schlagartig gegen alle, sondern erst nach und nach gegen die unzulässigen Nutzungen vorgehe.

Der Beschluss vom 25. Juni 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 MB 31/19).