Nachbarklagen gegen Krematorium in Lingen (Brögbern) erfolglos

Nachbarklagen gegen Krematorium in Lingen (Brögbern) erfolglos

Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klagen zweier Landwirte abgewiesen, die sich gegen die der Beigeladenen von der Stadt Lingen (Beklagte) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums in Brögbern gewandt hatten.

Die Kläger, die in der Nachbarschaft des Krematoriums ihre Hofstellen haben, hatten befürchtet, Abwehransprüchen ausgesetzt zu werden, weil die im Krematorium Beschäftigten und Besucher ihrer Ansicht nach unzumutbar mit Geruchsimmissionen ihrer Betriebe belastet würden. Es entstehe ein ungelöster Immissionskonflikt, weshalb sie einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot geltend gemacht hatten und sich gegen die „heranrückende“ Bebauung zur Wehr setzten (vgl. PI Nr. 3/2019 des Gerichts vom 13.02.2019).

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nach der mündlichen Urteilsbegründung nicht vor. Jedenfalls die in das Klageverfahren einbezogene Nachtragsbaugenehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen erst Ende Januar 2019 erteilt hatte, führe dazu, dass die im Krematorium Beschäftigten nicht unzumutbar mit Geruchsimmissionen belastet würden. Mit der Nachtragsgenehmigung werde die Beigeladene nämlich dazu verpflichtet, eine Be- und Entlüftungsanlage im Krematorium einzubauen, die nachweislich dazu führe, dass nahezu keine Immissionen aus der Umgebung in die Räume des Krematoriums, in denen sich Mitarbeiter aufhielten, gelangten. Insofern müssten die Kläger auch keine Beschränkungen ihrer Tierhaltung befürchten. Einen davon unabhängigen Anspruch, dass der Außenbereich von der genehmigten Nutzung freigehalten werde, hätten die Kläger nicht. Auch könnten sie als Nachbarn nicht das Fehlen eines Bebauungsplanes geltend machen. Insofern spiele es für die Entscheidung keine Rolle, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan Nr. 20, der die Genehmigung des Krematoriums dort ermöglicht hatte, für unwirksam erklärt hat (vgl. PI Nr. 41/2017 des Nds. OVG vom 16.11.2017).

Die Urteile (2 A 12 und 15/17) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.