NPD-Antrag auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung der Kreistagssitzung des Wetteraukreises am 24. Oktober 2018 doch erfolgreich

Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2018, der den Beteiligten heute bekannt gegeben wurde, ist der Kreistagsvorsitzende des Wetteraukreises doch verpflichtet, einen Antrag der Fraktion der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD-Fraktion) im Kreistag des Wetteraukreises auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung des Wetteraukreises zu nehmen. Damit wurde ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Oktober 2018 in zweiter Instanz im Beschwerdeverfahren abgeändert.

Nr. 21/2018

Der Vorsitzende des Kreistages hatte sich geweigert, einen fristgerecht eingegangenen Antrag der NPD-Fraktion zur Abstimmung auf die Tagesordnung zu setzen. Mit diesem Antrag will die NPD-Fraktion einen Aufruf des Kreistagsvorsitzenden an die den Regierungsparteien des Bundes (CDU und SPD) als Mitglied angehörenden Kreistagsmitglieder beschließen lassen, ab sofort ihre Sitzungsgelder dem Hilfsverein für Opfer von Kriminalität und Gewalt „Weißer Ring e.V.“ zu spenden. In der Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass Morde, Vergewaltigungen, Körperverletzungen, sexuelle Belästigungen, Raubüberfälle und viele Straftaten mehr das Ergebnis der rechtswidrigen Massenzuwanderung und der Politik der offenen Grenzen seien.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gab der NPD-Fraktion nun Recht. Zur Begründung führte der Senat aus, der Kreistagsvorsitzende habe die NPD-Fraktion durch die Nichtaufnahme ihres Antrags auf die Tagesordnung in ihren Rechten verletzt. Der Antrag der Fraktion sei am 14. August 2018 und damit fristgemäß entsprechend der Geschäftsordnung des Kreistags beim Vorsitzenden des Kreistags eingegangen. Inhaltlich falle der Antrag – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – sowohl in die Zuständigkeit des Kreises als auch in die Kompetenz des Kreistages. Ob der Kreistag darüber hinaus berechtigt sei, seinem Vorsitzenden einen entsprechenden Auftrag zu erteilen, könne dahinstehen, da dem Vorsitzenden jedenfalls ein über die Prüfung der Zuständigkeit des Landkreises und der Kompetenz des Kreistags hinausgehendes inhaltliches Prüfungsrecht nicht zustehe.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.