Regierungspräsidium Stuttgart sagt Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart zu

18.12.2013

Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur weiteren Schadstoffreduzierung konkret in Betracht kommen und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens diese Maßnahmen realisiert werden, obliegt dabei allein dem Regierungspräsidium Stuttgart.

In dem Klageverfahren (Az.: 13 K 2756/12) eines an der B 14 in der Nähe des Neckartores wohnenden Stuttgarter Bürgers, der vom Regierungspräsidium Stuttgart die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt Stuttgart begehrte, fand am 16.12.2013 im Verwaltungsgericht ein Erörterungstermin mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Vertretern des Regierungspräsidiums und des Verkehrsministerium sowie Vertretern der Landeshauptstadt Stuttgart statt.

Nach Erörterung der Sachlage bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass zur weiteren Reduzierung der am Neckartor nach wie vor über den gesetzlichen Immissionsgrenzwerten liegenden Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastungen weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind.

Das Regierungspräsidium hat sich deshalb als zuständige Planbehörde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart bis spätestens 30.10.2014 fortzuschreiben und mindestens zwei weitere Maßnahmen darin aufzunehmen, die geeignet sind, die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für die genannten gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffe

im Bereich des Wohnorts des Klägers weiter zu reduzieren.

Die Entscheidung, welche Maßnahmen hierfür konkret in Betracht kommen, obliegt jedoch allein dem Regierungspräsidium.

Nach dem Ergebnis der Erörterung wird das Regierungspräsidium dabei voraussichtlich vorrangig prüfen, ob durch Einrichtung einer „Grünen Welle“ mit variablen Geschwindigkeitsempfehlungen oder -beschränkungen (30, 40 oder 50 km/h) eine weitere Verflüssigung des Verkehrs auf der B 14 und durch Geschwindigkeitsbeschränkungen (z. B. auf 40 km/h) auf weiteren Steigungsstrecken im Stadtgebiet eine Verringerung der städtischen Hintergrundbelastung und damit eine Verbesserung der Luftqualität insgesamt erreicht werden kann.

Im Falle der Eignung der Maßnahmen und deren Aufnahme in den Luftreinhalteplan obliegt es den zuständigen Vollzugsbehörden der Landeshauptstadt Stuttgart, die Maßnahmen umzusetzen. Die Festlegung eines Zeitrahmens für die Umsetzung der Maßnahmen bleibt ebenfalls dem Regierungspräsidium in Abstimmung mit den zuständigen Vollzugsbehörden der Landeshauptstadt Stuttgart vorbehalten.

Mit diesem Vergleich ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen.