Schließung der kardiologischen Rehabilitationsambulanz Ulm vorläufig untersagt

08.01.2013

(Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 8 K 4231/12) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat dem Universitätsklinikum Ulm durch einstweilige Anordnung untersagt, die kardiologische Rehabilitationsambulanz der Sektion Sport – und Rehabilitationsmedizin der Klinik für innere Medizin II endgültig zu schließen. Ferner hat es dem Klinikum einstweilen untersagt, die Zulassungen und Vereinbarungen mit den Kostenträgern betreffend die kardiologische Rehabilitationsambulanz zu beenden. Schließlich wurde dem Universitätsklinikum auferlegt, spätestens ab 18.01.2013 anstelle der bisher in den zum Abbruch bestimmten Gebäuden genutzten Räumen geeignete Ersatzräumlichkeiten für den angemessenen Betrieb der kardiologischen Rehabilitationsambulanz zur Verfügung zu stellen.

Dazu führt das Gericht aus, die Professur des Antragstellers sei ausdrücklich mit Blick auf die Leitung der sportmedizinischen Untersuchungsstelle des Landes Baden-Württemberg und einer ambulanten kardiologischen Rehabilitationseinrichtung ausgeschrieben und dem Antragsteller übertragen worden. Daraus folge, dass die verantwortliche Führung dieser beiden Stellen die amtsangemessene Tätigkeit des Antragstellers in der Krankenversorgung, aber auch in Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Sport- und Rehabilitationsmedizin prägten. Das entspreche auch der tatsächlichen Verwendung des Antragstellers bereits seit dem Jahr 2002. Allerdings lasse sich aus der statusrechtlichen Begründung nur ein Anspruch darauf herleiten, dass weiterhin eine kardiologische Rehabilitationsambulanz in funktionsfähigem Umfang bestehe und dem Antragsteller für die Krankenversorgung, aber auch für Zwecke der Forschung und Lehre zur Verfügung stehe. Dagegen lasse sich ein Anspruch auf eine unbeschränkte Fortführung der Ambulanz in bisherigem Umfang, mit den bisher vorhandenen Mitteln und konkreten Räumlichkeiten oder am bisherigen Standort damit nicht begründen. Die vom Universitätsklinikum beabsichtigte Schließung der kardiologischen Rehabilitationsambulanz verletze den Anspruch des Antragstellers.

Es bestünden schon formelle rechtliche Bedenken, weil die Schließung der Ambulanz bedeuten würde, dass der Zweig der Rehabilitationsmedizin im Universitätsklinikum ersatzlos entfalle bzw. vollständig in anderer Trägerschaft fortgeführt werde. Eine solche Änderung in der entsprechenden Abteilung Innere Medizin II bedürfe aber der Zustimmung der Medizinischen Fakultät der Universität. Dass diese erteilt sei, ergebe sich aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht, nicht einmal, dass es einen Organisationsbeschluss des jeweiligen Klinikumsvorstandes über die Auslagerung der Rehabilitationsmedizin aus der Sektion zu einem privaten Träger und die Schließung der streitgegenständlichen Ambulanz gebe, wie er bei solchen Änderungen in einer Sektion erforderlich wäre. Der Eingriff in die Statusrechte des Antragstellers als Universitätsprofessor werde – bei der gebotenen vorläufigen Würdigung – auch nicht in zumutbarer Weise dadurch kompensiert, dass das Klinikum sich an einer privaten Gesellschaft beteiligt habe, die dem Antragsteller eine Anstellung als Chefarzt einer neu zu schaffenden kardiologischen Ambulanz anbiete. Damit werde der Antragsteller als Professor einer staatlichen Hochschule auf die Inanspruchnahme eines privaten Trägers verwiesen. Dann müsste das Universitätsklinikum aber nicht nur den Zugang des Antragstellers zur Krankenversorgung sicherstellen, sondern auch über vertragliche Vereinbarungen mit ausreichenden Ingerenzrechten gewährleisten, dass er während der Tätigkeit bei der privaten Gesellschaft dort die ihm als Hochschullehrer zustehende Freiheit von Forschung und Lehre wahrnehmen könne. Dies konnte das Gericht nicht feststellen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Das Universitätsklinikum Ulm hat Beschwerde eingelegt, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden hat. (Bi.)