Schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe auch in Beschäftigungsgesellschaften

16.05.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften verpflichtet sein können, eine schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Die Klägerin ist eine sog. Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Sie übernimmt von Unternehmen, die Werke oder Betriebe schließen müssen, meist auf Grund eines Sozialplans das von Entlassung bedrohte Personal. Ihre Aufgabe ist es, die Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse zu vermitteln und für eine andere berufliche Tätigkeit zu qualifizieren. Dazu werden in der Regel die Arbeitsverhältnisse mit dem früheren Arbeitgeber aufgehoben und neue auf Vermittlung und Qualifizierung gerichtete, auf maximal zwölf Monate befristete Arbeitsverträge mit der Beschäftigungsgesellschaft geschlossen. Die auf diese Weise „transferierten“ Arbeitnehmer erhalten Transferkurzarbeitergeld. Die Kosten der Beschäftigungsgesellschaft (Transfergesellschaft) und alle übrigen Leistungen (insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge) sind vom alten Arbeitgeber zu tragen.

Die Klägerin wurde für das Jahr 2006 zu einer schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe in Höhe von 31 200 € herangezogen. Diese Abgabe müssen Betriebe erbringen, die nicht die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Arbeitnehmern einstellen. Betriebe ab 20 Arbeitnehmern müssen in der Regel auf fünf Prozent ihrer „Arbeitsplätze“ Schwerbehinderte beschäftigen. Die Klägerin erreicht die vorgeschriebene Quote nicht. Sie hält sich jedoch nicht für abgabepflichtig, weil sie sich das übernommene Personal nicht aussuchen könne und ihre Beschäftigten keine „Arbeitsplätze“ innehätten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis gefolgt. Auch die von Beschäftigungsgesellschaften übernommenen Mitarbeiter verfügen über einen Arbeitsplatz. Darunter wird im Ausgleichsabgabenrecht eine Stelle verstanden, auf der ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die von der Transfergesellschaft übernommenen Mitarbeiter bleiben, auch wenn sie Kurzarbeitergeld erhalten, Arbeitnehmer. Dass sie bei der Beschäftigungsgesellschaft keinen Arbeitsplatz im räumlich-gegenständlichen Sinne besitzen, ist unschädlich. Denn sie bekleiden eine Stelle mit einem ihnen vorgegebenen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich. Gegenüber der Beschäftigungsgesellschaft sind sie verpflichtet, an Qualifikationsmaßnahmen teilzunehmen und Vermittlungsangebote sorgfältig zu prüfen. Darin liegt auch die für den Arbeitsplatzbegriff erforderliche tatsächliche Beschäftigung. Sind somit die Stellen der Transferkurzarbeiter in diesem Zusammenhang als Arbeitsplätze zu werten, dann entsteht bei einer unzureichenden Beschäftigung von Schwerbehinderten die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe. Dass sich die Klägerin das übernommene Personal nicht aussuchen kann, ändert hieran nichts. Die Ausgleichsabgabe hat unter anderem die Funktion, die mit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verbundenen finanziellen Lasten zwischen den Arbeitgebern, die der Beschäftigungspflicht nachkommen, und solchen, die dies nicht tun, auszugleichen.

BVerwG 5 C 20.12 – Urteil vom 16. Mai 2013

Vorinstanzen:
VGH München 12 BV 10.2058 – Urteil vom 02. Mai 2012
VG Ansbach AN 14 K 08.335 – Urteil vom 20. Mai 2010