Sichergestellte Bücher- und Sammlungsbestände des Instituts für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften verbleiben vorläufig in Deutschland

Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag des Mitbegründers und ehemaligen langjährigen geschäftsführenden Direktors des im Jahr 1981 gegründeten Instituts, der sich gegen die Sicherstellung der Bibliotheks- und Sammlungsbestände gewandt hat, abgelehnt.

Das Institut für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften verfügt über ca. 25.000 Bände, etwa 300 arabische Handschriften und Mikrofilme von ca. 7.000 Handschriften mit wichtigen Texten und Studien aus den arabischen Geistes- und Naturwissenschaften. Daneben umfasst die Bibliothek eine vollständige Sammlung der Kataloge arabischer Handschriften sowie die meisten Fachzeitschriften auf dem Gebiet der Orientalistik und Islamkunde.

Im Mai 2017 versuchte der ehemalige Leiter und geschäftsführende Direktor dieses Instituts einen Großteil des Bestandes der Bibliothek in die Türkei, nämlich in seine Stiftung in Istanbul einzubringen. Während eine erste Ladung Bücher Anfang Mai erfolgreich nach Istanbul gebracht werden konnte, wurde eine zweite Ladung durch das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main sichergestellt.

Am 12. Mai 2017 ordnete das zuständige Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst an, dass die sichergestellten Sammlungsbestände „bis auf weiteres“ in den Räumen des Instituts verbleiben müssten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der verwaltungsgerichtliche Klage und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach mit dem Ziel, uneingeschränkt über einen Großteil des Inventars der Bibliothek verfügen zu können. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Großteil des Bestandes der Bibliothek um in seinem Eigentum stehende Bücher handele, ca. 20.000 Bände gehörten ihm. Er habe diese zwar dem Institut schenken wollte, die Schenkung sei aber nicht vollzogen habe.

Das Hessische Ministerium für Kunst und Wissenschaft verweist darauf, dass es sich um Gegenstände handele, die den besonderen Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) vom 31. Juli 2017 unterfielen. Damit bestehe für die Bibliothek ein Ausfuhrverbot in die Türkei als Drittstaat nach europarechtlichen Vorschriften.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfungsmöglichkeiten nunmehr entschieden, dass der Antrag abzulehnen ist und damit die Sicherstellung des größten Teils der Bibliothek bis zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren weiterhin Bestand hat. Damit dürfen die Bibliotheks- und Sammlungsbestände vorläufig weder veräußert noch in das außereuropäische Ausland verbracht werden.

Das Gericht hat ausgeführt, dass die angegriffene Verfügung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst eine Unzahl schwieriger Fragestellungen aus dem europäischen wie auch aus dem nationalen Recht aufwerfe, die im Rahmen des Klageverfahrens grundlegend aufzuarbeiten seien. Dies beginne schon mit den Begrifflichkeiten „Deutsches Kulturgut“. Hier sei schon fraglich, ob das Gesetz nur originär deutschen Kulturgut meine oder aber auch internationales Kulturgut, das sich im Herrschaftsbereich eines deutschen Instituts im Inland befinde.

Das Institut für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften dürfte als eine das Kulturgut bewahrende Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 11 Kulturgutschutzgesetz anzusehen seien, so dass die private Verfügbarkeit über die Bibliothek besonderen Regelungen unterliege.

Auch sei zu klären, ob zivilrechtlich eine Schenkung des ehemaligen Institutsleiters an das Institut vollzogen worden sei. Sollte dies zu bejahen sein, stellten sich weitere juristische Fragen.
Die Schenkung der Bücher könnte mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belegt sei, die eine Ausfuhr genehmigungspflichtig mache. Die Klärung dieser Fragen muss in dem Hauptsacheverfahren anhand der nationalen gesetzlichen Regelung sowie verschiedener europarechtlichen Vorschriften erfolgen. Würde dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, die vorhandenen Bestände der Bibliothek in die Türkei zu verbringen, so wäre eine praktisch durchsetzbare Rechtsgrundlage für die Rückschaffung des ausgeführten Kulturgutes nicht möglich, sofern sich die Klage als unbegründet erweisen sollte.

Im Rahmen der Interessensabwägung hat das Gericht deshalb entschieden, dass zunächst die Bücher- und Bibliotheksbestände in den Räumlichkeiten des Instituts bis zu einer endgültigen Klärung der offenen Rechtsfragen verbleiben müssen.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.