Auflagen für den Betrieb einer „Alligator-Action-Farm“ rechtmäßig

Der Betreiber hatte sich dagegen gewandt, dass das Regierungspräsidium Darmstadt ihm mit sofortiger Wirkung untersagt hatte, Besuchern Zutritt zu Bereichen der Alligator-Farm zu gewähren, in denen keine durchgängige Trennbarriere zwischen Besuchern und den Tieren besteht, die einen körperlichen Kontakt zwischen Besuchern und Tieren ausschließt. Nur für volljährige Besucher soll dies möglich sein. Diese müssten zuvor über mögliche Gefahren für Leib und Leben ausreichend aufgeklärt werden und entsprechend einwilligen. Auch ein Sicherheitskonzept soll der Betreiber der Behörde vorlegen.

Der Unternehmer, der die Alligator-Farm seit vielen Jahren betreibt, ohne dass es bisher zu Zwischenfällen mit Besuchern gekommen sei, wandte ein, er verfüge über die Eignung zum Führen der Tiere. Diese seien von ihm überwiegend selbst gezüchtet worden, zahm und keine Gefahr für die Besucher. Davon hätte man sich durch einen Wesenstest der Tiere überzeugen können.

Der für das Natur- und Artenschutzrecht zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führte in seinem ausführlich begründeten Beschluss, mit dem er die Beschwerde zurückgewiesen hat, aus, das Beschwerdevorbringen des Betreibers, rechtfertige eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers nicht.
Insbesondere sei das Regierungspräsidium als obere Naturschutzbehörde für den Erlass der Anordnungen zuständig und nicht auf den Erlass artenschutzrechtlicher Regelungen beschränkt.

Zwar dürfte es fraglich sein, ob durch die bisherige Praxis der Besucherführungen eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, weil der Betreiber gefährliche Tiere einer wildlebenden Art sich frei umherbewegen lässt. Besucher erhalten aber nur nach vorheriger Anmeldung unter Aufsicht Zutritt. Ein Kontakt zu den Tieren ist damit nur einem geschlossenen Personenkreis möglich. Dies bedurfte aber keiner Entscheidung.

Denn in der bisherigen Praxis der Besucherführungen ist ein Verstoß gegen Polizeirecht zu erblicken. Die Besucherführungen begründen das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen. Das Vorliegen einer solchen Gefahr hatte die Behörde im angegriffenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar begründet und darauf zu Recht ihre Anordnungen gestützt.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.