Teilweise Stilllegungsanordnung für Geflügelschlachtanlage in Niederlehme im Eilverfahren bestätigt

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat am 12. Januar 2018 den Eilantrag des Betreibers einer Geflügelschlachtanlage in Niederlehme (Landkreis Dahme-Spreewald) gegen eine teilweise Stilllegungsanordnung des Landesamtes für Umwelt abgelehnt.

In der mit einer Kapazität von 120.000 Tieren mit einem Lebendgewicht von 190 Tonnen pro Schlachttag genehmigten Anlage wurden seit Februar 2015 täglich 155.000 Tiere und seit April 2016 160.000 Tiere mit einem Lebendgewicht von 352 Tonnen geschlachtet. Dem Betreiber ist von der Behörde die ungenehmigte Kapazitätserweiterung von täglich 40.000 Tieren untersagt worden.

Die teilweise Stilllegungsverfügung rechtfertige sich bereits daraus, dass der Betreiber nicht über die erforderliche (Änderungs-)Genehmigung für die Überkapazität verfüge. Zudem entspreche die Erweiterung des bestehenden Schlachthofes nicht offensichtlich den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, so dass der Teil-Stilllegungsverfügung auch Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstünden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.