Erkennungsdienstliche Behandlung eines Polizisten als Beschuldigter in einem Sexualdelikt

Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Eilantrag eines Polizisten abgelehnt. Mit dem Antrag wandte sich der Antragsteller gegen eine sofort vollziehbare Anordnung des Polizeipräsidiums, die erkennungsdienstliche Erfassung von Fingerabdrücken sowie die Anfertigung von Lichtbildern des Gesichts und Körpers aber auch des Geschlechtsteils zu dulden.

Nach den Feststellungen des Gerichts ist der Polizist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Eine Verurteilung sei nicht erforderlich. Es genüge, dass der Betroffene Beschuldigter in einem Strafverfahren sei. Denn die Unschuldsvermutung gelte nicht bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen, wie einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums geteilt, wonach bei Sexualdelikten regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters mit einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen sei. Dies gelte nach Auffassung des Gerichts bei einem Polizeibeamten, der die Tat unter Nutzung seines privaten Facebook-Accounts von einem Dienstrechner begangen haben soll, im besonderen Maße. Wer bewusst das Risiko jederzeitiger Entdeckung durch Arbeitskollegen oder durch den Dienstherrn in Kauf nimmt, offenbart einen besonders ausgeprägten Hang zur Tatbegehung.

Die Art der Begehung der inmitten stehenden Tat rechtfertige es auch, die Abbildung des Geschlechtsteils des Beschuldigten als notwendig und verhältnismäßig anzusehen. Insoweit könne auch die angeordnete Abbildung behilflich sein, zukünftig den Kreis von möglichen Tatverdächtigten einzugrenzen.

Die Entscheidung (Beschluss vom 14. Februar 2018 – VG 3 L 95/18 -) ist rechtskräftig und kann in der Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Berlin und Brandenburg (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) abgerufen werden.

Dr. Nocon