Telekommunikationsrechtliche Wegerechte sind seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2004 nicht mehr rechtsnachfolgefähig

Das Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (sog. telekommunikationsrechtliches Wegerecht) steht dem Bund zu, der es durch die Bundesnetzagentur auf Telekommunikationsunternehmen überträgt. Ein Übergang des Wegerechts von einem Telekommunikationsunternehmen auf ein anderes im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder der Gesamtrechtsnachfolge ist nach dem Telekommunikationsgesetz 2004 – anders als unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 1996 – nicht mehr möglich. Betroffen von dieser Rechtsänderung sind auch Wegerechte, die vom Bund noch nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 1996 übertragen worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Nach dem Telekommunikationsgesetz 1996 bedurfte einer Lizenz, wer Übertragungswege für Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit betrieb. Das für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen erforderliche Wegerecht wurde zusammen mit der Lizenz übertragen und in der Lizenzurkunde dokumentiert. Die Verkehrsfähigkeit der Lizenz und damit des an sie gekoppelten Wegerechts war ausdrücklich geregelt. Mit dem Telekommunikationsgesetz 2004 ist die Lizenzpflicht für Telekommunikationsdienstleistungen abgeschafft und durch eine bloße Meldepflicht ersetzt worden. Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht wird vom Bund als isoliertes Nutzungsrecht übertragen.

Die Bundesnetzagentur hatte einer Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2002 eine Lizenzurkunde ausgestellt, die auch die Übertragung des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts auswies. Die letzte Rechtsinhaberin – wie die Klägerin eine juristische Person – erlosch im Zuge einer Umwandlung im Jahr 2008 und die Klägerin wurde ihre Gesamtrechtsnachfolgerin. Die Bundesnetzagentur erließ daraufhin eine Verfügung, dass die Klägerin die Lizenzurkunde auszuhändigen habe. Nach dem Außerkrafttreten des Lizenzsystems habe auch das telekommunikationsrechtliche Wegerecht nicht mehr auf die Klägerin übergehen können und sei deshalb mit dem Erlöschen der letzten Rechtsinhaberin gegenstandslos geworden. Das Verwaltungsgericht Köln hat der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Klage auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Übertragung des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts hat stets von der Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde abgehangen, deren Erfüllung und Sicherung grundsätzlich bei jeder Rechtsnachfolge erneut in Frage steht. Trotz dieses überwiegenden Personenbezugs war das Wegerecht unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 1996 einer Rechtsnachfolge zugänglich, weil der Gesetzgeber die Lizenz, an die das Wegerecht gekoppelt war, mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Bedeutung verkehrsfähig ausgestaltet hatte. Dieser Grund für eine Verkehrsfähigkeit – auch – des Wegerechts ist mit der Abschaffung des Lizenzsystems durch das Telekommunikationsgesetz 2004 entfallen. Eine ausdrückliche Regelung der Verkehrsfähigkeit gibt es nicht mehr. Die Systematik der Bestimmungen über das Wegerecht schließt ihre Annahme aus. Diese Bestimmungen gelten auch für die bei Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2004 bestehenden Wegerechte. Der Gesetzgeber hat lediglich angeordnet, dass diese Wegerechte als solche wirksam bleiben, das heißt nicht neu beantragt werden müssen.

BVerwG 6 C 39.13 – Urteil vom 29. April 2015

Vorinstanzen:
OVG Münster 13 A 2661/11 – Urteil vom 27. Februar 2013
VG Köln 1 K 8589/09 – Urteil vom 27. Oktober 2011