Umsatzsteuer bei Maßnahmen der beruflichen Orientierung von Schülern

12.06.2013

Mit Urteilen vom heutigen Tage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über Fragen der Umsatzbesteuerung von Maßnahmen der Berufsorientierung entschieden.

Die Kläger, bei denen es sich um private Einrichtungen handelt, haben an öffentlichen Schulen in deren Auftrag Testverfahren zur Feststellung der berufsübergreifend einsetzbaren Kompetenzen der Schüler und ihrer Neigungen durchgeführt. Diese Tests sind Teil der in den Unterricht integrierten Maßnahmen zur beruflichen Orientierung der Schüler vor dem Übergang in den Beruf. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Schüler auf einen Beruf ab. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die von der Finanzverwaltung zu erklärende Umsatzsteuerbefreiung.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat diese Entscheidungen bestätigt: Die Bescheinigung sei nur vorgesehen für Maßnahmen der Vorbereitung auf einen Beruf. Dabei müsse nach der bisherigen Rechtsprechung ein Bezug zu einem bestimmten Beruf gegeben sein. Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, durch die die Schüler zu einer fundierten Berufswahl erst befähigt werden sollten, fielen nicht darunter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf schließen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch Maßnahmen zur beruflichen Orientierung im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl ein.

Anlass für die geänderte Rechtsprechung gibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff des von der Umsatzsteuer befreiten „Schulunterrichts“ im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Der europarechtlich geprägte Unterrichtsbegriff schließt über den klassischen Schulunterricht hinaus auch andere Tätigkeiten ein, die darauf zielen, berufswahlrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler zu entwickeln.

Da das Oberverwaltungsgericht über die Ordnungsgemäßheit der konkret in Rede stehenden Leistungen der klagenden Institute keine Feststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung treffen.

BVerwG 9 C 4.12 – Urteil vom 12. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 448/10 – Urteil vom 05. Oktober 2011
VG Köln 23 K 4332/09 – Urteil vom 12. Januar 2010

BVerwG 9 C 5.12 – Urteil vom 12. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 2577/10 – Urteil vom 05. Oktober 2011
VG Aachen 7 K 1519/09 – Urteil vom 22. Oktober 2010