Universität Heidelberg: Klage einer FDP-Politikerin gegen Aberkennung ihres Doktorgrades bleibt erfolglos

06.03.2013

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Anfechtungsklage der Klägerin – einer FDP-Politikerin – gegen die vom Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg verfügte Entziehung ihres Doktorgrades abgewiesen.

Der Klägerin wurde am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865 – 1927“ von der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Heidelberg der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen. Nachdem das Dekanat der Fakultät im April 2011 Hinweise darauf erhalten hatte, dass es sich bei der Dissertation in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, beschloss der Promotionsausschuss die Durchführung einer Untersuchung der Vorwürfe. Im Rahmen der Untersuchung wurde die Klägerin – auch persönlich – angehört. Nach Abschluss der Untersuchung beschloss der Promotionsausschuss der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. Dieser Beschluss wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses vom 22.06.2011 umgesetzt. Darin heißt es u.a., dass sich auf 80 Textseiten der Dissertation insgesamt 125 Stellen befänden, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Nach Durchführung eines – erfolglosen – Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin gegen diese Entscheidung am 14.12.2011 Klage erhoben. Mit der Klage wendet sie sich gegen die der Entscheidung zugrundeliegenden Plagiatsvorwürfe und macht weiter geltend, dass die Entscheidung des Promotionsausschusses verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und im Übrigen ermessensfehlerhaft sei. Die beklagte Universität ist der Klage entgegen getreten.

Aufgrund der am 14.11.2012 und am 04.03.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlungen hat das Verwaltungsgericht die Klage nunmehr abgewiesen. Dieser Urteilstenor wurde den Beteiligten soeben bekannt gegeben. Eine ausführliche Begründung des Urteils werden die Beteiligten in den nächsten Wochen erhalten.

Das Urteil vom 04.03.2013 ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 7 K 3335/11). Die Klägerin kann innerhalb eines Monats – gerechnet ab Zustellung der Urteilsbegründung – hiergegen die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.