Verkaufsoffene Sonntage in Andernach im Jahr 2018 teilweise rechtswidrig

Die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen durch die Stadt Andernach am 29. April 2018 aus Anlass der „Auto- und Frei­zeitschau“ und am 1. Juli 2018 aus Anlass der Veranstaltung „Andernach schmeckt“ war rechtwidrig und unwirksam. Die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 30. September 2018 aus Anlass des „Michelsmarktes“ war hingegen rechtmäßig und wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonn­tagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Jahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten sowie nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Andernach Gebrauch und setzte mit Rechtsverordnung vom 17. April 2018 drei verkaufsoffene Sonntage am 29. April, 1. Juli und 30. September 2018 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest. Auf den hiergegen gestellten Normenkontrollantrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungs­gewerkschaft) stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass die angegriffene Verord­nung der Stadt Andernach insoweit rechtswidrig und unwirksam war, als sie für den 29. April und den 1. Juli 2018 einen verkaufsoffenen Sonntag festgesetzt hat. Im Übrigen – bezüglich der Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 30. September 2018 – lehnte es den Antrag hingegen ab.

Zur Begründung führte es aus, die Festsetzung der drei Sonntage halte sich zwar in dem vom Ladenöffnungsgesetz vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Das Ladenöffnungs­gesetz sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonntagsschutz verfassungskonform dahin auszulegen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonntag eines dem Sonntags­schutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürfe. Als ein solcher Sachgrund zählten weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Kunden. Bei Sonntagsöffnungen aus beson­derem Anlass müsse die anlass­gebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen. Dies setze nach der Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werk­täg­lichen Geschäftigkeit im Vordergrund stehe, so dass die Ladenöffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheine. Dazu müsse die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlass­gebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe. Darüber hinaus sei notwendige Bedingung der prägenden Wirkung der Anlass­veranstaltung, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellen­den Prognose für sich genommen – ohne die Ladenöffnung – einen erheblichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung – ohne die Veranstaltung – zu erwartende Besucherzahl übersteige. Erforderlich sei demnach ein prognostischer Vergleich der von der Veranstaltung und der von einer bloßen Ladenöffnung angezogenen Besucherzahlen.

Hiervon ausgehend stehe die sonntägliche Ladenöffnung am 29. April 2018 aus Anlass der „Auto- und Frei­zeitschau“ und am 1. Juli 2018 aus Anlass der Veranstaltung „Andernach schmeckt“ mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz nicht in Einklang, weil ein hinreichender Sachgrund für die Ladenöffnungen nicht bestehe. Denn die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung stehe gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten Geschäftigkeit nicht im Vordergrund und daher präge die jeweilige Anlassveranstaltung nicht das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags. Für die Sonntagsöffnung aus Anlass der „Auto- und Freizeitschau“ am 29. April 2018 folge dies bereits daraus, dass die sonntägliche Ladenöffnung nicht auf das räumliche Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt worden sei. Die sonntägliche Ladenöffnung erstrecke sich nämlich auf die gesamte Innenstadt von Andernach. Die Anlassveranstaltung „Auto- und Freizeitschau“ finde hingegen allein in den Rheinanlagen und der angrenzenden Konrad-Adenauer-Allee statt. Darüber hinaus sei den bei Erlass der Öffnungsregelung vorliegenden Unterlagen der Antrags­gegnerin auch keine schlüssige und vertretbare Prognose der Besucherzahlen zu ent­nehmen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der von der „Auto- und Freizeit­schau“ allein – ohne die Ladenöffnung – angezogene Besucherstrom die bei einer alleinigen Laden­öffnung zu erwartende Besucherzahl übersteige. Ebenso fehle es für die Sonntags­öffnung aus Anlass der Veranstaltung „Andernach schmeckt“ an einem schlüssigen prognostischen Vergleich der von der Veranstaltung und der von einer bloßen Laden­öffnung angezogenen Besucherzahlen.

Die Sonntagsöffnung aus Anlass des „Michelsmarktes“ am 30. September 2018 sei hingegen durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt. Der „Michelsmarkt“ durchziehe die gesamte Innenstadt. Die Prognose der Stadt Andernach, der „Michels­markt werde am Sonntag, dem 30. September 2018, mehr Besucher anziehen, als ohne ihn allein wegen einer sonntäglichen Ladenöffnung in die Andernacher Innenstadt kämen, sei schlüssig und vertretbar angesichts der außerordentlich hohen Zahl von Besuchern des „Michelsmarktes“, der nach Angaben der Stadt Andernach der größte Krammarkt im nördlichen Rheinland-Pfalz sei.