Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ der Stadt Neustadt an der Weinstraße einstweilen außer Vollzug gesetzt

Der „Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Landesverband Rheinland-Pfalz“ (Antragsteller) hat im Juli 2019 beim Oberverwaltungsgericht Rhein­land-Pfalz einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Antragsgegnerin) mit dem Ziel eingereicht, die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans feststellen zu lassen. Den Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin im April 2019 beschlossen; es ist beabsichtigt, das Baugebiet durch ein Privatunternehmen erschließen zu lassen. Zur Begründung seines Normen­kontrollantrags hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, der Bebau­ungsplan leide an Abwägungsmängeln, weil die Bedeutung der im Plangebiet vorhan­denen Linden nicht zutreffend gewürdigt worden sei.

In einem Parallelverfahren hat der Antragsteller Anfang September 2019 beim Verwal­tungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die drohende Fällung der Linden vor dem rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollverfahrens zu ver­hindern. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Sep­tember 2019 abgelehnt (vgl. die dortige Pressemitteilung Nr. 22/19). In der Begründung des Beschlusses hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass es offenbleiben könne, ob über­haupt ein Anordnungsgrund – d.h. ein besonderes Dring­lichkeitsinteresse – bestehe, nachdem das beigeladene Privatunternehmen vorgetra­gen habe, von einer drohenden Fällung der Linden gleich zum Ende der Vegetations­periode Ende September könne keine Rede sein. In der Sache stünden der Beseitigung artenschutzrechtliche Gründe nicht entgegen. Gegen den Beschluss vom 26. Septem­ber 2019 hat der Antragsteller mittlerweile Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.

Parallel hat der Antragsteller in dem beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Normen­kontrollverfahren am 1. Oktober 2019 den Eil­rechtsschutzantrag gestellt, den Bebau­ungsplan einstweilen außer Vollzug zu setzen. Nachdem das beigeladene Privatunter­nehmen der Bitte des Senats nach umgehender Zusicherung, einstweilen ein Fällen der im Plangebiet vorhandenen Winterlinden zu unterlassen, nicht nachgekommen ist, hat der Senat nunmehr zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes einen sog. „Hänge­beschluss“ erlassen. Darin wird der Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ bis zur Entschei­dung des Senats in dem Eilrechts­schutzverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt. In dem Beschluss weist der Senat ergänzend darauf hin, dass mit der einstweiligen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Vorhaben – und damit auch das Fällen der Bäume – im Gebiet des Bebauungsplans nicht mehr von den gesetzlichen Vorschriften zum Eingriff in Natur und Landschaft befreit seien. Dies betreffe insbesondere die Notwendigkeit, vor der Durch­führung solcher Eingriffe eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde einzu­holen, worüber diese zu wachen habe.