Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bestätigt im einstweiligen Rechtschutzverfahren Provisionsabgabeverbot für Online-Vergleichsportal für Versicherungen

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28. September 2018 den Eilantrag des Betreibers eines Onlineportals für Versicherungen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungspartnern zu verhängen, abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt seit Sommer 2017 ein Onlineportal für Versicherungen. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, ihren Kunden die Provisionen aus ihren Versicherungsverträgen gegen eine Gebühr zu erstatten oder ihnen direkt Nettotarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen, zu vermitteln.

Bereits im August 2017 hatte die Antragsgegnerin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sich in der versicherungsrechtlichen Fachpresse dahingehend geäußert, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 48b VAG) die Abgabe von Provisionen verbiete. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrags realisiert werde.

Ebenfalls im August 2017 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat um Informationen zur Auslegung des § 48b VAG. Hierauf wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Geschäftsmodell nicht unter die Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot in § 48b Abs. 4 VAG falle.

Die Antragsgegnerin schrieb im August 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und teilte ihre Rechtsauffassung über das Geschäftsmodell der Antragstellerin mit. Zugleich wies sei daraufhin, dass Versicherungen, die weiter mit der Antragstellerin und ähnlichen Vermittlern zusammenarbeiteten, eine Untersagungsanordnung drohe.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag gewandt, da einige Versicherungen nach Erhalt des Schreibens bereits die Zusammenarbeit mit ihr beendet hätten und ihr Verluste sowie Insolvenz drohten. Ihr Geschäftsmodell verstoße nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, sondern sei von der Ausnahmevorschrift gedeckt.

Diese Auffassung konnte das Gericht nicht teilen und sah keine Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen angedrohten Maßnahmen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen das den Versicherungen drohende Verbot der Zusammenarbeit sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Antragstellerin sei bereits seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin ihre Zusammenarbeit mit Versicherungen für rechtswidrig halte. In Kenntnis des Risikos habe sie das streitgegenständliche Geschäftsmodell jedoch fortgesetzt und keine Anpassung vorgenommen. Schließlich sei die von der Antragsgegnerin geäußerte Absicht des Erlasses von Untersagungsanordnungen inhaltlich nicht zu beanstanden, da das Geschäftsmodell der Antragstellerin voraussichtlich gegen das Provisionsabgabeverbot verstoße. Die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells gewährten Sondervergütungen seien auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung erlaubt. Es fehle eine dauerhafte Prämienreduzierung, die im Versicherungsvertrag geregelt und durch den Versicherer selbst gewährt werde.
Die enge Auslegung der Ausnahmevorschrift gebiete auch die Zwecksetzung des Provisionsabgabeverbotes, nämlich dass die Weiterleitung von Provisionen nicht zu „Fehlanreizen für den Verbraucher“ durch „kurzfristige finanzielle Vorteile“ führen dürfe. Die Absichtserklärung, eine Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit der Antragstellerin untersagen zu wollen, erscheine im Hinblick auf das verfolgte sachliche Ziel – zur Missstandsbehebung zunächst Auskünfte und Stellungnahmen der Versicherungen zu erhalten – auch nicht unverhältnismäßig.