Verwaltungsgericht: Gebührenbescheide für Einsatz der Bundespolizei bei „Castor-Transport“ rechtswidrig

17.12.2013

Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hat am 17. Dezember 2013 in zwei Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Gebührenbescheiden der Bundespolizei entschieden. Die Kläger hatten im Dezember 2010 in Mecklenburg-Vorpommern an einer Demonstration gegen einen Castor-Transport von Frankreich nach Lubmin teilgenommen und sich an die Gleise der Fahrstrecke angekettet. Nachdem durch Kräfte der Landespolizei Nordrhein-Westfalen die Auflösung der Demonstration angeordnet worden war, wurden sie von Beamten der Bundespolizei „befreit“. Anschließend erhielten die Kläger Bescheide, mit denen sie zum Ersatz der entstandenen Kosten (über 8.000 Euro) verpflichtet wurden. Gegen diese Kostenbescheide richten sich die Klagen, mit denen u.a. geltend gemacht wurde, dass die Versammlung nicht rechtmäßig aufgelöst worden sei. Für das Verfahren ist das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht örtlich zuständig, weil die Beklagte von der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt vertreten wird.

Das Verwaltungsgericht hat jetzt die Gebührenbescheide aufgehoben. Es fehle bereits an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage im Bundespolizeigesetz. Dort ist nämlich lediglich geregelt, dass die Verantwortlichen zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, die bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme der Bundespolizei entstehen. Welche Kosten dies im Einzelnen sind und in welcher Höhe sie erstattungsfähig sind, ist hingegen nicht bestimmt. Nach allgemeinen Grundsätzen bedarf es allerdings solcher detaillierterer Regelungen für einen Gebührenbescheid (wie sie beispielsweise in Schleswig-Holstein im Landesverwaltungsgesetz und einer entsprechenden Kostenverordnung für die Landespolizei bestehen). Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hatte aus demselben Grunde bereits in zwei Urteilen im September dieses Jahres Gebührenbescheide der Bundespolizei aufgehoben (Aktenzeichen 3 A 96/12 und 3 A 145/12). Die Bundespolizei hat in den zuletzt genannten Verfahren mittlerweile einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach ihrer Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden (Aktenzeichen 3 A 269/12 und 3 A 270/12).

Verantwortlich für diese Presseinformation: Dr. Harald Alberts, Pressereferent
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1550 | Telefax 04621/86-1277 | E-Mail harald.alberts@ovg.landsh.de | Das Landeswappen ist gesetzlich geschützt |