Verwaltungsgericht Münster: Frühlingsfest in Coesfeld am Sonntag ohne Ladenöffnung im Gewerbegebiet

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch einstweilige Anordnung vom heutigen Tag festgestellt, dass die Verkaufsstellen in den außerhalb des Innenstadtzentrums gelegenen Gebieten „Dülmener Straße“ und „Dreischkamp“ in Coesfeld am Sonntag, dem 18. März 2018, nicht auf Grund der „ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld“ vom 22. Februar 2018 geöffnet sein dürfen. Damit hat das Gericht einem Antrag der Gewerkschaft ver.di stattgegeben, die sich gegen den verkaufsoffenen Sonntag in den genannten Bereichen gewandt hatte.

Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht unter anderem aus: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass einer Veranstaltung (örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen) müsse die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung entfalte dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine. Das könne in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibe. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Nach diesen Maßstäben sei festzustellen, dass der hier streitgegenständliche Teil der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin offensichtlich nichtig sei. Die Einschätzung des Rates der Antragsgegnerin, die Öffnung der Verkaufsstellen in den drei Bereichen der Ladenöffnung (Gebiete „Dülmener Straße“ und „Dreischkamp“ mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben wie unter anderem mehreren Möbelgeschäften, einem Baumarkt, einem Küchencenter, einem Gartencenter und einem großen Fahrradgeschäft) trete jeweils gegenüber einer anlassgebenden Veranstaltung zurück, die damit eine prägende Wirkung entfalte, sei weder schlüssig noch vertretbar. Die Ladenöffnung in den genannten Bereichen weise gerade in räumlicher Hinsicht keinen hinreichenden Bezug zu dem Coesfelder Frühlingsfest auf, das am 18. März 2018 im Innenstadtzentrum der Antragsgegnerin stattfinde. Es sei auch kein verbindendes Element zwischen dem innerstädtischen Veranstaltungsbereich und den streitgegenständlichen drei Ladenöffnungszonen ersichtlich, das eine insoweit prägende Wirkung einer anlassgebenden Veranstaltung herstellen könnte. Die in den streitbetroffenen Bereichen selbst geplanten Aktionen könnten eine sonntägliche Ladenöffnung dort evident nicht rechtfertigen.