Verwaltungsgericht Münster: Kundgebung mit Moses-Statue beim Katholikentag nur eingeschränkt möglich

Die versammlungsrechtliche Auflage, während des Katholikentages in Münster nicht mit einer etwa drei Meter hohen Moses-Statue unter anderem auf dem Domplatz zu demonstrieren, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Münster durch Eilbeschluss vom heutigen Tag entschieden.

Der Antragsteller meldete im März 2017 eine Versammlung beim Polizeipräsidium Münster an, die er während des Katholikentages in Münster unter dem Thema „Kunstaktion mit politischer Willensbildung gegen die verfassungswidrige Subventionierung des Katholikentages 2018 in Münster“ durchführen wollte. Die Versammlung sollte nach der Anfang Mai 2018 konkretisierten Anmeldung in der Zeit vom 9. bis zum 12. Mai 2018 mit circa 10 bis 20 Teilnehmern stattfinden. Der Antragsteller plante, eine etwa 1,5 mal 3 Meter große und mehrere hundert Kilo schwere Moses-Statue auf einem handgezogenen Wagen mitzuführen und damit auf dem Prinzipalmarkt vor dem historischen Rathaus, in der Mitte des Domplatzes, in der Stubengasse sowie auf dem Schlossplatz zu demonstrieren. Durch Bescheid vom 8. Mai 2018 bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Anmeldung der Versammlung für den 9., 11. und 12. Mai 2018 vor dem historischen Rathaus, untersagte jedoch die dortige Durchführung der Kundgebung am 10. Mai 2018 sowie die Durchführung im Bereich von Domplatz, Stubengasse und Schlossplatz insgesamt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Eilantrag vom heutigen Tag. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die verfügten Beschränkungen der Versammlung führten faktisch zu deren Totalverbot, weil die Kundgebung von denjenigen Orten verbannt werde, an denen die zentrale politische Diskussion stattfinde. Der Katholikentag werde abgeschirmt und die Versammlung des Antragstellers von der öffentlichen Wahrnehmung ausgesperrt.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die vom Antragsgegner getroffene Regelung gewährleiste einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen, insbesondere des Grundrechts der Versammlungsfreiheit des Antragstellers und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, der Handlungsfreiheit und der Religionsfreiheit der Teilnehmer des Katholikentages sowie der Referenten und Passanten. Der Antragsgegner habe sein Verbot, die Versammlung an den oben genannten Orten durchzuführen, hinreichend konkret und nachvollziehbar mit dem Hinweis auf die dort stattfindenden (Groß-)Veranstaltungen des Katholikentages sowie mit den Sicherheitsinteressen aufgrund des Besuchs des als gefährdet eingestuften kolumbianischen Staatspräsidenten am 10. Mai 2018 begründet. Darüber hinaus habe der Antragsgegner im Rahmen seiner Gefahrenprognose plausibel berücksichtigt, dass mit der vom Antragsteller beabsichtigten Bewegung seiner 1,5 mal 3 Meter großen und mehrere hundert Kilo schweren Skulptur angesichts des in der Innenstadt Münsters erwarteten Besucherzustroms Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergingen. Der Antragsteller sei für sein Anliegen, über die seiner Ansicht nach verfassungswidrige Finanzierungspraxis von Kirchentagen und Katholikentagen aufzuklären, nicht zwingend auf die von ihm ausgewählten Orte angewiesen. Dieses Anliegen könne er vielmehr auch an anderen Orten erreichen. So befänden sich etwa die vom Antragsgegner angebotenen Ausweichplätze Klemensstraße und Gerichtsstraße im unmittelbaren Umfeld von Stubengasse und Domplatz beziehungsweise Schlossplatz, sodass auch die Sichtbarkeit der Statue des Antragstellers hinreichend gewährleistet sei.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Münster