VG Koblenz: Kein Anspruch auf Sabbatjahr für Schulleiter

11.06.2014

Der im Statusamt eines Rektors stehende Kläger übt die Funktion des Schulleiters einer Grundschule aus. Seinen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahrmodell lehnte das beklagte Land ab. Der Bewilligung stünden dienstliche Belange entgegen. Für den Zeitraum seiner einjährigen Freistellungsphase sei die Schule ohne ordnungsgemäße Leitung und Führung. Eine vorübergehende Nachbesetzung der Stelle scheide unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten aus.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Die gesetzlichen Vorschriften zur Teilzeitbeschäftigung müssten aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich auch Führungskräften zugute kommen. Im konkreten Fall habe sich überdies eine erfahrene Kollegin zur Übernahme der Vertretung bereiterklärt. Dies sei auch ohne weiteres möglich, da es sich lediglich um eine kleine Schule handele.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Zwar könne grundsätzlich auch Schulleitern, so die Koblenzer Richter, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell bewilligt werden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dürften einer Bewilligung aber keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Dies sei bei Schulleitern mit Blick auf die von Ihnen wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben jedoch nur ausnahmsweise der Fall.

Im konkreten Fall hat das Gericht das Vorliegen von Ausnahmegründen zu Gunsten des Klägers verneint. Eine adäquate Vertretung über einen Zeitraum von einem Jahr sei nicht möglich, ohne dass es in der Regel schon aus zeitlichen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Einbußen in der Qualität der Aufgabenerfüllung komme. Dies gelte auch im Hinblick auf die erklärte Bereitschaft der dienstältesten Kollegin, die Vertretung des Klägers zu übernehmen und den Umstand, dass es sich um eine kleine Grundschule handele. Die qualitativen Anforderungen an die Aufgabenerfüllung eines Schulleiters dürften bei kleinen Schulen nämlich grundsätzlich nicht geringer sein als bei großen Schulen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Mai 2014, 5 K 61/14.KO)

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