Flüchtlingsunterkünfte in Stuttgart-Plieningen zulässig

10.06.2014

Das hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 04.06.2014 entschieden und den Eilantrag einer Nachbarin gegen den Bau zweier Gebäude zur Unterbringung von ca. 160 Flüchtlingen in Plieningen abgelehnt (Az.: 13 K 2041/14).

Das Regierungspräsidium erteilte der Landeshauptstadt Stuttgart (Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH) am 02.04.2014 die Baugenehmigung zur Errichtung zweier Gebäude zur Unterbringung von ca.160 Flüchtlingen in Stuttgart-Plieningen, deren Geltungsdauer auf fünf Jahre befristet worden ist. Der Bebauungsplan „Sportgelände Wolfer II“ vom 30.06.1994 enthält für den Bereich, in dem die streitigen Gebäude in Systembauweise errichtet werden sollen, hinsichtlich der Art der Nutzung die Festsetzung „öffentliche Grünanlage mit Stellplätzen“ bzw. „öffentliche Grünanlage mit Wegen, Kinder- und Jugendspielplatz“.

Die Nachbarin machte mit ihrem gegen die Verwirklichung des Bauvorhabens am 28.04.2014 beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag geltend, die Anwohner hätten bereits in den Jahren 1992 bis 1995 durch die bereits damals dort befindlichen Flüchtlingsunterkünfte katastrophale Beeinträchtigungen im Lebensumfeld erlitten, so dass jetzt mal ein anderer Standort herangezogen werden müsse. Außerdem seien die Anwohner durch den vorhandenen Jugendgrillplatz, die Skateranlage und die Fußballsportanlage ohnehin reichlichen Lärmquellen ausgesetzt. Außerdem sei der Standort ungeeignet, weil sich dort wertvolle Streuobstwiesen befänden und schützenswerte Vogelarten aufhielten. Mit der Verwirklichung des Bauvorhabens sei auch ein spürbarer Wegfall von Parkmöglichkeiten verbunden und die Parkplatzsituation sei schon jetzt so extrem angespannt, dass Anwohner regelmäßig keinen Parkplatz fänden. Durch das geplante Bauvorhaben werde diese Situation drastisch verschärft, zumal davon auszugehen sei, dass bei entsprechender Integration der Flüchtlinge die Anschaffung von Fahrzeugen einer der ersten zu erwartenden Schritte sei.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt:

Das Bauvorhaben verstoße aller Voraussicht nach weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch des Bauordnungsrechts. Durch die vom Regierungspräsidium Stuttgart erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans würden keine, die Nachbarin schützenden Rechte verletzt, da die Festsetzung „Grünanlage“ hier nur städtebaulichen Zielen diene. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Der Nachbarin drohe keine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Errichtung der beiden Gebäude für ca. 160 Flüchtlinge, die der menschenwürdigen Unterbringung und Existenzsicherung dieser Asylbewerber diene. Die Nutzung der Gebäude durch die Asylbewerber stelle tatsächlich eine bloße Wohnnutzung dar. Sollte diese im Einzelfall ausnahmsweise zu konkreten Belästigungen der Nachbarschaft führen, seien diese mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu unterbinden. Auf den der Wegfall (etwa der Hälfte) der Parkmöglichkeiten könne sich die Nachbarin schon deshalb nicht berufen, weil es sich hierbei nicht um notwendige Stellplätze handle. Im Übrigen verfüge die Nachbarin über eine eigene Garage.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.