VG Koblenz: Zwangsgeldandrohung gegen Parkplatzbetreiber rechtens

Das Verwaltungsgericht hat die Klage eines Hoteliers gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen teilweisen Nutzungsuntersagung von Pkw-Stellplätzen abgewiesen.

Gegen den Kläger erging bereits im Jahre 2009 auf der Grundlage der Stellplatzsatzung der beigeladenen Ortsgemeinde eine Nutzungsuntersagung, mit der ihm die Nutzung von mehr als 80 Parkplätzen auf seinem Gelände untersagt wurde. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte 2013 diese Nutzungsuntersagung, soweit die Zahl der genutzten Stellplätze 91 überschreitet. Nach Rechtskraft der Entscheidung erhielt der Kläger ein Schreiben der Bauaufsichtsbehörde, mit dem diese Zwangsmaßnahmen für den Fall ankündigte, dass die Anzahl der auf den Grundstücken des Klägers abgestellten Fahrzeuge die Zahl von 91 überschreite. Bei einer Ortsbesichtigung im März 2015 wurden insgesamt 100 Fahrzeuge auf den Grundstücken des Klägers festgestellt. Daraufhin drohte der Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € an.

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig und insbesondere unverhältnismäßig. Die behördlichen Kontrollen hätten unter anderem ergeben, dass die Anzahl der zulässigen 91 abgestellten Pkw an manchen Tagen auch unterschritten werde, so dass hier über das Jahr ein Ausgleich stattfinde. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass Fahrzeuge unberechtigterweise abgestellt würden und damit dem Kläger nicht zugerechnet werden dürften.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Zwangsgeldandrohung sei weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig, so die Koblenzer Richter. Aufgrund der Zählungen des Beklagten, der Einlassungen des Klägers und ausweislich eines herangezogenen Luftbildes vom klägerischen Hotelbetrieb sowie den erkennbaren Fahrzeugen stehe zweifelsfrei fest, dass zumindest an einigen Tagen die nach der Nutzungsuntersagungsverfügung zulässige Anzahl von Fahrzeugen überschritten worden sei. Damit habe genügend Anlass für den Erlass der streitigen Zwangsgeldandrohung bestanden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2016, 4 K 711/15.KO)