VG Koblenz: Kein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Klage auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab abgewiesen. Der im Jahr 1982 verstorbene Vater der Klägerin war in einem Reihengrab auf dem Friedhof der beklagten Ortsgemeinde bestattet. Nachdem die Beklagte Anfang des Jahres 2015 die Einebnung des Grabes gefordert hatte, beantragte die Klägerin die Verlängerung des Nutzungsrechts. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Ruhezeit des Verstorbenen habe mittlerweile geendet und nach der Friedhofssatzung sei ein Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten nicht möglich.

Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Die Friedhofssatzung sei rechtswidrig, weil die Nutzungsmöglichkeit auf Reihengräber mit nicht verlängerbarer Nutzungszeit beschränkt werde. Die Ortsgemeinde habe ihr Ermessen bezüglich der Frage, ob daneben auch Wahlgräber mit der Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit geschaffen werden sollen, fehlerhaft ausgeübt. Der Hinweis auf eine bestehende Platzknappheit rechtfertige nicht den völligen Verzicht auf Wahlgräber. Überdies sei die satzungsgemäße Nutzungszeit in Bezug auf das Grab ihres Vaters mit Duldung der Beklagten um 13 Jahre überschritten. Ferner habe sie auf Veranlassung der Beklagten erst vor drei bis vier Jahren kostspielige Sicherungsmaßnahmen vornehmen lassen. Daraus sei zu ihren Gunsten ein Vertrauenstatbestand in Form eines Verzichts der Beklagten auf die Einhaltung der Ruhezeit erwachsen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit stehe der Klägerin nicht zu, urteilte das Koblenzer Gericht. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Friedhofssatzung der Beklagten, noch aus den einschlägigen Bestimmungen des Bestattungsgesetzes. Zwar lasse das Gesetz die Einrichtung von Wahlgräbern mit der Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit grundsätzlich zu. Eine Rechtspflicht hierzu bestehe allerdings nicht. Insbesondere könne der einzelne Friedhofsnutzer eine Entscheidung der Ortsgemeinde für die Einrichtung von Wahlgräbern nicht erzwingen. Schließlich könne die Klägerin sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Allein aus der von der Beklagten geduldeten Überschreitung der Ruhezeit um 13 Jahre könne kein dauerhafter Verzicht auf die Grabräumung abgeleitet werden. Die Grabsicherungsmaßnahmen habe die Klägerin im Übrigen in Kenntnis des Ablaufs der Ruhezeit getätigt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2016, 1 K 1111/15.KO)