VG Meiningen lehnt den Antrag einer Bürgerinitiative ab, Fällarbeiten auf dem Elefanten-Spielplatz im sogenannten Thälmann- Viertel der Stadt Eisenach zu stoppen

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat heute den Eilantrag von Mitgliedern einer Bürgerinitiative abgelehnt, die Fällarbeiten auf einer Grünfläche im sogenannten Thälmann-Viertel der Stadt Eisenach (Elefanten- Spielplatz) zu stoppen. Das Gericht stützt die Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass gerichtlicher Rechtsschutz nur gewährt werden könne, wenn eigene Rechte der Antragsteller verletzt seien; der Vortrag öffentlicher Belange reiche nicht aus.

Die Städtische Wohnungsbaugesellschaft mbH beabsichtigt auf der Grünfläche eine barrierefreie Mehrgenerationenwohnanlage zu errichten. Die Stadt Eisenach hatte auf der Grundlage eines positiven Bauvorbescheids der Wohnungsbaugesellschaft eine Teilbaugenehmigung zur Vornahme von Erdbauarbeiten und eine Genehmigung zur Fällung für 18 Bäume auf dem Baugrundstück erteilt.

Die Antragsteller, Mitglieder der Bürgerinitiative, beantragten die am Montag begonnenen Fällarbeiten gerichtlich zu stoppen. Sie trugen vor, von der Fällaktion seien gesunde und wertvolle Laubbäume, die für das städtische Klima erforderlich seien, betroffen. Die Erschließung des Objekts sei nicht gesichert. Es bestehe ein Entwässerungsproblem. Der Spielplatz sei im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Die auf dem Spielplatz stehende Elefantenrutsche sei als Kulturdenkmal im Denkmalbuch eingetragen und durch das Vorhaben substanziell gefährdet. Für die Mitglieder der Genossenschaft (AWG) führe das Vorhaben zu einer Minderung der Wohnqualität und des Wertes des Wohnungseigentums. Im Übrigen würden durch das Projekt Steuergelder verschwendet. Schließlich existierten eine Reihe besser geeigneter Brachflächen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag zum einen deshalb ab, weil die Antragsteller die einfache Möglichkeit, Widerspruch gegen die Fällgenehmigung zu erheben, nicht ergriffen hätten. Außerdem machten sie eine Reihe öffentlicher Interessen gelten, hätten aber nicht die Verletzung eigener Rechte vorgetragen. Die Baumschutzsatzung der Stadt Eisenach schütze keine bestimmten Bürger, sondern sichere die für das Allgemeinwohl erforderliche Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Bäumen. Schließlich hätten die Antragsteller auch keine eigenen Rechte des Baurechts vorgebracht, die verletzt sein könnten.