Einstweilige Verpflichtung der Stadt Nordhausen zur Gestattung der Nutzung der „Sundhausen Festhalle“ in Nordhausen durch die AfD-Fraktion in der Zeit vom 20. Februar 2024, 15 Uhr, bis 21. Februar 2024, 10 Uhr

Die Antragstellerin, die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag, hat mit ihrem am 16. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht Weimar eingegangenen Eilantrag die Nutzung der „Sundhausen Festhalle“ in Nordhausen in der Zeit vom 20. Februar 2024, 15 Uhr, bis 21. Februar 2024, 10 Uhr, begehrt.

Die Antragstellerin hatte mit der Antragsgegnerin, der Stadt Nordhausen, nach Anmeldung eines „Bürgerdialogs der AfD-Fraktion“ im Januar 2024 einen Mietvertrag über die Nutzung der Festhalle im genannten Zeitraum geschlossen, welchen die Antragsgegnerin am 15. Februar 2024 gekündigt hatte. Mit Schreiben vom selben Tag hatte sich die Antragstellerin gegen diese Kündigung gewandt.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 19. Februar 2024 dem Eilantrag stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei der „Sundhausen Festhalle“ um eine von der Stadt Nordhausen öffentlich-rechtlich gewidmete Einrichtung handle. Die Antragstellerin habe nach Abschluss des Mietvertrages im Januar 2024 gemäß § 14 Absätze 1 und 3 der Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit der Vergabe- und Nutzungsordnung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch der Stadt Nordhausen auf die Nutzung der Festhalle im Verfahren glaubhaft gemacht. Die von der Antragsgegnerin im Gewand einer zivilrechtlichen Kündigung ausgesprochene öffentlich-rechtliche Aufhebung des öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruchs der Antragstellerin auf Zulassung zur Nutzung der Festhalle sei an den Anforderungen für Widerruf bzw. Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach den §§ 48, 49 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz zu messen. Mit den im Schreiben der Antragstellerin vom 15.02.2024 formulierten Einwendungen gegen die „Kündigung“ habe die Antragstellerin Widerspruch erhoben. Dieser entfalte kraft Gesetz (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung) aufschiebende Wirkung (sog. Suspensiveffekt). Da die Antragsgegnerin keinen Sofortvollzug angeordnet habe, bleibe die „Kündigung“ aufgrund des Widerspruchs derzeit wirkungslos.

Ungeachtet dessen fehle es an den für die Aufhebung der Zulassung zur Nutzung der Festhalle nach den §§ 48, 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlichen rechts- und ermessensfehlerfreien Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin.