Wahl des Amtsdirektors des Amtes Wusterwitz – Eilantrag einer Konkurrentin erfolglos

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag einer Konkurrentin gegen die Wahl des Amtsdirektors des Amtes Wusterwitz in zweiter Instanz abgelehnt.

Nach Auffassung des Senats verstieß die öffentliche Bekanntgabe der Bewerbung der Kandidatin nicht gegen das in der Brandenburgischen Kommunalverfassung geregelte Verschwiegenheitsgebot. Eine Amtsdirektorin bzw. ein Amtsdirektor wird vom Amtsausschuss grundsätzlich in öffentlicher Sitzung gewählt. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden der Öffentlichkeit spätestens durch die Berichterstattung über die Wahl bekannt. Es liegt auf der Hand, dass die Öffentlichkeit ein großes Interesse an den Bewerberinnen und Bewerbern um dieses Spitzenamt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar