Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei Straftätern an hohe Anforderungen gebunden

31.01.2013

Der Widerruf einer Anerkennung als Flüchtling wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe ist nur möglich, wenn sich die Verurteilung auf eine einzelne besonders schwerwiegende Straftat bezieht. Die Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe reicht nicht aus, wenn die zu Grunde liegenden Taten jeweils mit Einzelstrafen von weniger als drei Jahren geahndet worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der 39-jährige Kläger lebt seit 1979 in Deutschland. Er ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen seiner syrisch-orthodoxen Religionszugehörigkeit 1999 als Asylberechtigter anerkannt. Seit seinem 14. Lebensjahr hat er zahlreiche Straftaten begangen und ist durch die Strafgerichte immer wieder zu Haftstrafen von bis zu zwei Jahren verurteilt worden. Im Jahr 2001 wurde er wegen versuchter räuberischer Erpressung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung rechtskräftig verurteilt. Die zu Grunde liegenden zwei Taten, die er im August und Oktober 2000 begangen hatte, wurden mit Einzelstrafen von 2 Jahren und 10 Monaten sowie 6 Monaten geahndet, aus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief daraufhin die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers, um seine Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht wies seine gegen diesen Widerruf gerichtete Klage ab, das Oberverwaltungsgericht hob den Widerrufsbescheid auf.

Nach § 73 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes sind Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe hierfür nicht genügt, wenn ihr ausschließlich Einzelstrafen von jeweils unter drei Jahren zu Grunde liegen. Im Einklang mit dem unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Flüchtlingsschutz sind im Hinblick auf die gravierenden Konsequenzen eines solchen Widerrufs an das Vorliegen der gesetzlichen Widerrufsvoraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen. Eine dreijährige Freiheitsstrafe, die als Gesamtstrafe (§§ 54, 55 des Strafgesetzbuchs) für mehrere Taten festgesetzt wird, die jeweils mit Freiheitsstrafen von weniger als drei Jahren geahndet wurden, erfüllt diese Anforderungen auch dann nicht, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um einen schon vielfach verurteilten „Intensivstraftäter“ geht. Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen der Gefährlichkeit des Flüchtlings für die Allgemeinheit setzt eine Straftat voraus, die derart schwerwiegend ist, dass sie schon für sich genommen zu einer mindestens dreijährigen Haftstrafe geführt hat. Nur bei Verurteilung wegen einer solchen Straftat ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob von dem Täter im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auch weiterhin eine Gefahr ausgeht, weil damit zu rechnen ist, dass er erneut in ähnlicher Weise straffällig wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache gleichwohl an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn es muss noch geprüft werden, ob der Widerruf nicht deshalb rechtmäßig ist, weil sich in der Türkei die Lage für Personen mit syrisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit inzwischen derart geändert hat, dass dem Kläger bei einer Rückkehr keine Verfolgung mehr droht. Tatsachenfeststellungen zu dieser Frage hatte das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen.

BVerwG 10 C 17.12 – Urteil vom 31. Januar 2013

Vorinstanzen:
OVG Hamburg 4 Bf 26/09.A – Beschluss vom 02. Januar 2012
VG Hamburg 11 A 107/06 – Urteil vom 11. Dezember 2008