Wirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im aktuellen Regionalplan Westsachsen offen

Wirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im aktuellen Regionalplan Westsachsen offen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im aktuellen Regionalplan Westsachsen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Bautzen zurückverwiesen.

Nach dem Regionalplan ist die Errichtung von Windenergieanlagen ausschließlich in den Vorrang- und Eignungsgebieten zulässig, die in einer Karte zeichnerisch dargestellt sind. Gegen diese Beschränkung wendet sich ein Unternehmen der Windenergiebranche, das in der Nähe von Bad Lausick zwei Windenergieanlagen aufgestellt hat, deren Standort außerhalb eines Vorrang- und Eignungsgebiets liegt. Der Normenkontrollantrag hatte beim Oberverwaltungsgericht Bautzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere nicht beanstandet, dass der Planungsverband bei der Erarbeitung seines Planungskonzepts nicht zwischen Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist („harte“ Tabuzonen), und Flächen, auf denen nach seinen planerischen Vorstellungen keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen („weiche“ Tabuzonen), differenziert hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob sich der Fehler, der dem Planungsverband unterlaufen ist, auf das Ergebnis der Planung ausgewirkt hat.

Weitere Fehler im Normenkontrollurteil hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat namentlich zu Recht angenommen, dass der Planungsverband zur Vermeidung einer „Verspargelung“ des Planungsraums Windenergieanlagen auf den Vorrang- und Eignungsflächen konzentrieren und den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freihalten darf. Die Planung hat die als rechtmäßig gebilligte Folge, dass Windenergieanlagen, die in den Ausschlussflächen stehen, nicht ersetzt werden dürfen.

BVerwG 4 CN 2.12 – Urteil vom 11. April 2013

Vorinstanzen:
OVG Bautzen 1 C 17/09 – Urteil vom 10. November 2011