„Shark-City“ – Gegner unterliegen vor Gericht

Verwaltungsgericht Darmstadt lehnt Eilantrag zur Verhinderung des Verkaufs der notwendigen Grundstücke an Aquariumsbetreiber ab.

Die unter anderem für Kommunalrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Beschluss vom 24.01.2018 den Antrag einer Mitunterzeichnerin eines Bürgerbegehrens abgelehnt, das sich gegen den Verkauf von Gewerbegrundstücken in Pfungstadt zur Errichtung eines Haiaquariums („Shark-City“) richtet. Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, der im Eilverfahren geltend gemachte Anspruch, der Stadt Pfungstadt aufzugeben, der Hessischen Landesgesellschaft mbH als Eigentümerin der Gewerbegrundstücke zu untersagen, diese an den Aquariumsbetreiber zu veräußern, scheitere an der Unzulässigkeit des entsprechenden Bürgerbegehrens.

So mangele es diesem zum einen an einer zutreffenden inhaltlichen Begründung, zum anderen an einem entsprechenden Kostendeckungsvorschlag, was indessen jeweils zwingende gesetzliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens seien.

Die gesetzliche Pflicht zur Begründung eines Bürgerbegehrens diene dem Zweck, die Bürger über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren der Bürgerinitiative aufzuklären. Der Bürge müsse also wissen, über was er konkret abstimme. Vorliegend sei bereits die Überschrift des Bürgerbegehrens unzutreffend, in der für eine „Rückgängigmachung des Verkaufs des Gewerbegrundstücks zum Betrieb eines Indoor-Hai-Aquariums“ die Rede sei, obwohl ein entsprechender Verkauf noch nicht stattgefunden habe. Zum anderen werde suggeriert, dass die Stadt Pfungstadt Eigentümerin der Grundstücke sei, was ebenfalls unzutreffend sei, weil die Grundstücke der zum Verfahren beigeladenen Hessischen Landesgesellschaft mbH gehörten.

Die gesetzliche Pflicht zur Formulierung eines Kostendeckungsvorschlags in einem Bürgerbegehren verfolge den Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen des vorgeschlagenen Bürgerbegehrens deutlich zu machen. Auch daran mangele es dem vorliegenden Bürgerbegehren. Die dort getroffene Aussage „durch den Verzicht auf den Verkauf entsteht der Stadt kein finanzieller Schaden, weil das Grundstück im Eigentum der Stadt verbleibt“, sei – unabhängig von der falschen Eigentümerbezeichnung – auch inhaltlich unzutreffend, weil der Stadt Pfungstadt bei einer Verhinderung des Verkaufs der Grundstücke sowohl vertraglich vereinbarte Kosten für die weitere Vorhaltung der Grundstücke entstünden als auch voraussichtlich Einnahmen aus dem Verkauf sowie der zu erzielenden Gewerbesteuer im Falle des Betriebs des Haifischaquariums entgingen.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.