Baugenehmigung für ehemaliges Schreinereigebäude in Waldrach

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Landkreis Trier-Saarburg verpflichtet, den Eigentümern eines früher als Schreinereiwerkstatt genutzten Gebäudes in Waldrach, das im Überschwemmungsbereich der Ruwer belegen ist, eine Baugenehmigung für den Umbau in ein Wohnhaus zu erteilen.

Ursprünglich hatten die Kläger im September 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau in ein Wohngebäude unter Erhalt der äußeren Gestalt des Schreinereigebäudes sowie die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung beantragt und auch genehmigt bekommen, wobei der gesetzliche Mindestabstand zum im Eigentum der Ortsgemeinde Waldrach stehenden Nachbargrundstück, über das die Erschließung des klägerischen Grundstücks erfolgt, seit jeher nicht eingehalten war. Nachdem im Rahmen der Bauüberwachung festgestellt wurde, dass der Bestand des ehemaligen Schreinereigebäudes bis zur Bodenplatte beseitigt und durch Fertigelemente in Holzkonstruktion ersetzt worden war, verfügte der Landkreis die Baueinstellung und die Vorlage neuer Bauunterlagen. Entsprechende Unterlagen reichten die Kläger in der Folge ein und führten aus, erst bei den Sanierungsarbeiten sei festgestellt worden, dass der Gebäudebestand in weiten Teilen nicht zu erhalten gewesen sei, sondern durch neue Bauteile habe ersetzt werden müssen. Mit der Begründung, dass infolge der Veränderung der Bausubstanz der Bestandsschutz entfallen sei, versagte die SGD Nord nunmehr die wasserrechtliche Genehmigung. Auch die im Verfahren beigeladene Ortsgemeinde Waldrach verweigerte nunmehr ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben, sodass in der Folge die Baugenehmigung nicht erteilt wurde. Zur Klärung der wasserrechtlichen Problematik haben sich die Beteiligten in einem ebenfalls beim Verwaltungsgericht Trier geführten Verfahren schließlich durch Vergleich darauf geeinigt, dass die wasserrechtliche Genehmigung unter bestimmten, von den Klägern zu erfüllenden Anforderungen erteilt werde; eine entsprechende Genehmigung ist zwischenzeitlich auch erteilt. Über die baurechtliche Problematik hat das Verwaltungsgericht Trier nunmehr entschieden.

Zur Begründung führten die Richter der 5. Kammer aus, zwar sei der Bestandsschutz für das Gebäude entfallen, nachdem es bis auf die Bodenplatte abgerissen und durch den Neubau mit einer Holzkonstruktion ersetzt worden sei. Deshalb könnten die Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf eine Privilegierungsvorschrift im Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung berufen, wonach bloße Umbaumaßnahmen an einem Bestandsschutz genießenden Gebäude, das seit jeher nicht den erforderlichen Grenzabstand eingehalten habe, nicht unter Hinweis auf die fehlende Abstandsfläche verweigert werden könnten. Der Grundgedanke dieses Privilegierungstatbestands müsse vorliegend jedoch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für das keinen Bestandsschutz genießenden Neubauvorhaben der Kläger mitberücksichtigt werden. Insofern müsse in den Blick genommen werden, dass die Kläger nicht von vorneherein einen weitgehend vollständigen Neubau geplant hätten, sondern erst im Nachhinein, als sich der Zustand der alten Bausubstanz als zu marode für den Erhalt herausgestellt habe. Deshalb hätte eine Ermessensentscheidung darüber getroffen werden müssen, ob vorliegend nicht eine Abweichung vom gesetzlichen Mindestabstand möglich sei. Eine solche Ermessensentscheidung sei nach der Landesbauordnung möglich, vorliegend aber nicht vorgenommen worden. Des Weiteren habe die Ortsgemeinde Waldrach durch Abschluss eines notariellen Vertrags zur ausreichenden Erschließung des klägerischen Grundstücks deutlich ihr Einverständnis mit dem Bauvorhaben zum Ausdruck gebracht. Der spätere Sinneswandel der Ortsgemeinde sei nicht nachvollziehbar. Da eine ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert, die wasserrechtliche Genehmigung zwischenzeitlich erteilt sei und das Bauvorhaben sich in die Umgebung einfüge, sei es genehmigungsfähig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 10.8.2016 – 5 K 2662/16.TR –