Corona-Krise begründet keinen Anspruch auf Freistellung von den Abiturprüfungen

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Beschluss vom heutigen Tag (Aktenzeichen 6 L 342/20.WI) den Eilantrag einer Schülerin auf Aussetzung der Abiturprüfung abgelehnt.

In Hessen werden derzeit die schriftlichen Abiturleistungen trotz der Corona-Krise abgelegt. Davon ist auch die Antragstellerin betroffen. Sie beantragte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Aussetzung der Klausuren wegen der drohenden Gesundheitsgefährdung.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden folgte dieser Argumentation nicht. Die Antragstellerin könne nicht die vorläufige Aussetzung des Abiturs für alle Schülerinnen und Schüler in Hessen verlangen, weil ihr dafür die Antragsbefugnis fehle. Sie habe auch keinen Anspruch auf die Aussetzung ihrer eigenen Klausuren. Das Hessische Kultusministerium habe durch einen Erlass diverse Hinweise zur Durchführung des Abiturs an alle hessischen Schulen gesendet, denen die allgemeinen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zugrunde lägen. Darin werde insbesondere ein ausreichender Abstand der Schülerinnen und Schüler sowohl auf dem Schulhof als auch im Prüfungsraum gefordert. Bei der Ableistung der Klausuren sollen die Prüfungsgruppen klein gehalten werden. Außerdem solle ein regelmäßiges Lüften der Räume gewährleistet werden. Die Schule, welche die Antragstellerin besucht, sei diesen Anforderungen nachgekommen. Wenn sich die Mitschülerinnen und Mitschüler der Antragstellerin nicht durchgängig an das Abstandsgebot halten sollten, führte dies nicht zu einem Anspruch der Antragstellerin, ihren Abiturtermin zu verlegen. Abgesehen davon könnte sie es vermeiden, einer Ansammlung von Schülerinnen und Schülern beim Betreten des Schulgebäudes zu nahe zu kommen.

Die Kammer argumentierte weiter, dass die Abiturientinnen und Abiturienten bereits dadurch vor Infektionen geschützt würden, dass die anderen Schülerinnen und Schüler vom Unterricht befreit worden seien. Zudem diene die Schließung der Schule für die anderen Schülerinnen und Schüler nicht dazu, die Ansteckung jedes Einzelnen zu verhindern, sondern dazu, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken. Dadurch sollten Risikogruppen geschützt werden. Die Antragstellerin gehöre nach ihrem Vortrag nicht zu diesem Personenkreis. Sie habe daher lediglich einen Anspruch
auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen, aber nicht auf einen absoluten Gesundheitsschutz durch die Freistellung von den schriftlichen Prüfungen.

Gegen den Beschluss steht der Antragstellerin binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel offen.