Fehlende Beteiligung der Denkmalschutzbehörde – Verwaltungsgericht Darmstadt stoppt Bau eines Antennenmastes in Darmstadt-Eberstadt

Die unter anderem für Bau- und Denkmalschutzrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in zwei Eilverfahren mit Beschlüssen vom 23.03.2020 Anwohnern Recht gegeben, die sich gegen eine von der Wissenschaftsstadt Darmstadt erteilte Baugenehmigung für einen 40 Meter hohen Antennenmast in unmittelbarer Nähe der denkmalgeschützten Villenkolonie in Darmstadt-Eberstadt wandten.

Der Antennenmast sollte zur Verbesserung des Mobilfunkempfangs der Umgebung, unter anderem im neuen „Ludwigshöhviertel“ (Cooperstraße), errichtet werden. Die drei Anwohner sind Eigentümer von Grundstücken, die sich innerhalb eines Umkreises von ca. 100 m zu dem zu errichtenden Antennenmast befinden. Ihre Grundstücke sind mit Gebäuden aus der Jahrhundertwende bebaut, die teilweise als solche, teilweise als Gesamtanlage unter Denkmalschutz stehen.

Die Antragsteller rügen, im Baugenehmigungsverfahren sei nicht die erforderliche denkmalschutzrechtliche Zustimmung eingeholt worden. Das Vorhaben hätte sowohl der Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt als auch der Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen bedurft, weil es in erheblichem baulichen Kontrast zu den Kulturdenkmälern stehe.

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verteidigte ihre Entscheidung mit dem Hinweis, das Vorhaben beeinträchtige das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Villenkolonie nicht, da der Denkmalwert durch das Vorhaben nicht wesentlich herabgesetzt werde. Der Turm sei im dichten Wald von der Villenkolonie aus praktisch nicht zu sehen. Aus diesem Grund habe die Baugenehmigung keiner denkmalschutzrechtlichen Zustimmung bedurft.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist diesem Einwand nicht gefolgt. Sie wies in beiden Beschlüssen auf die im Hessischen Denkmalschutzgesetz vorgesehene Zweistufigkeit des denkmalschutzrechtlichen Verfahrens hin: In einer ersten Stufe sei zu prüfen, ob sich ein Bauvorhaben auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken könne. Bereits in diesem Falle bestehe eine Pflicht, die Untere Denkmalschutzbehörde zu beteiligen. In einer zweiten Stufe sei dann von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben das Denkmal auch tatsächlich beeinträchtige und – wenn ja – ob dies aus Gründen des öffentlichen Interesses ausnahmsweise hinzunehmen sei. Das Landesamt für Denkmalpflege sei bei dieser Entscheidung zu beteiligen. Wenn sich die Untere Denkmalschutzbehörde und das Landesamt für Denkmalpflege Hessen in Wiesbaden in dieser Frage nicht einig seien, müsse das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst als Oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden.

Für die Kammer bestanden keine durchgreifenden Zweifel, dass sich der 40 Meter hohe Antennenmast auf das Erscheinungsbild der lediglich ca. 38 Meter entfernt liegenden Villenkolonie auswirken könne. Somit sei von einer denkmalschutzrechtlichen Zustimmungsbedürftigkeit auszugehen. Da weder diese noch eine Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege vorliege, ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller an.

Zur Frage, ob durch das Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals vorliege, äußerte sich die Kammer nicht. Diese Frage sei zunächst von den zuständigen (Fach-)Behörden zu beantworten.

Gegen beide Beschlüsse kann die Stadt Darmstadt binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.