Verwaltungsgericht Hamburg: Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. April 2020 einen auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung gerichteten Eilantrag abgelehnt (3 E 1568/20).
Verwaltungsgericht Hamburg: Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Eilantrag auf Erteilung einer Ausnah-megenehmigung zur Durchführung einer Versammlung ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. April 2020 einen auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung gerichteten Eilantrag abgelehnt (3 E 1568/20).

Am 3. April 2020 ist die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg in Kraft getreten (HmbGVBl. 2020, 181 ff.). Diese sieht u.a. vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel aus Gründen des Infektionsschutzes verboten sind. Ausnahmen von diesem Verbot können in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Der Antragsteller meldete für den 5. April 2020 in der Zeit von 12.00 bis 16.00 Uhr eine Versammlung mit dem Titel „#LeaveNoOneBehind“ auf der Freifläche St. Pauli Fischmarkt an, auf der die aktuelle Situation von Geflüchteten in den griechischen Lagern thematisiert werden sollte. Der Antragsteller rechnete mit 30 bis 50 Teilnehmern. Die Freie und Hansestadt Hamburg lehnte die von ihm beantragte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ab. Das von dem Antragsteller daraufhin angestrengte gerichtliche Eilverfahren blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das bis zum 30. April 2020 befristete Versammlungsverbot mit engem Genehmigungsvorbehalt für die hier zu beurteilende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel mit der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit vereinbar ist. Es handelt sich derzeit um eine notwendige und angemessene Schutzmaßnahme, um die weitere Verbreitung von Infektionen zu verhindern. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des angeordneten Versammlungsverbots kommt den zuständigen politischen Organen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, da es sich angesichts der seit mehreren Wochen exponentiell wachsenden Infektionszahlen um eine notwendigerweise mit Ungewissheiten belastete Situation handelt. Der Verordnungsgeber hat andererseits aber während des Geltungszeitraums der Verordnung auch fortlaufend zu prüfen, ab wann Lockerungen des Versammlungsverbots möglich sind. Die Verordnung schafft nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Situation einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schutzpflicht des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit und der Versammlungsfreiheit, weil in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Versammlungsverbot zugelassen werden können. Darüber hinaus ist das grundsätzliche Versammlungsverbot auch deshalb angemessen, weil es lediglich bis zum Ablauf des 30. April 2020 befristet ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass sein Anliegen ein besonders gelagerter Einzelfall im Sinne der Verordnung ist. Es reicht nicht aus, dass er durch den Tenor der von ihm geplanten Versammlung einen Bezug zwischen den Geflüchteten in griechischen Lagern und der Corona-Pandemie herstellt. Darüber hinaus ist vorliegend aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Ausnahme vom Versammlungsverbot auch nicht vertretbar, weil mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden kann, dass – selbst bei Verwendung von Gesichtsmasken durch die Versammlungsteilnehmer – die Durchführung der Veranstaltung zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos führen würde.