Erlaubnis zur Umsiedlung des Ameisenbläulings in Rödgen rechtens

Mit einem jetzt den Beteiligten zugestellten Beschluss hat die 1.Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einen Eilantrag des NABU abgelehnt, der verhindern wollte, dass im Baugebiet „In der Roos“ in Rödgen mit den Vorbereitungen für die Erschließungsarbeiten in Gestalt der Umsiedlung zweier geschützter Schmetterlingsarten begonnen wird.

Konkret geht es um das Fangen und Umsiedeln vom Hellen und Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling, zwei Schmetterlingsarten mit einem sehr komplexen Lebensrhythmus, die zur Fortpflanzung nicht nur auf eine bestimmte Pflanze, nämlich den Großen Wiesenknopf, angewiesen sind, sondern die auch zur Vermehrung bestimmte Ameisenarten (Myrmica scabrinodis, Myrimca rubra und Myrmica samaneti) benötigen, in deren Bau sich die Raupen einnisten und versorgen lassen.

Der NABU wandte sich gegen die Umsiedelung und machte geltend, ein „Vergrämen“ der Schmetterlinge durch Mähen der Wiesen, was allerdings bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen würde, sei für die Population schonender. Die Stadt berief sich demgegenüber auf die Einschätzung von Sachverständigen, wonach dies das Überleben der nur in einem kleinen Umkreis umherfliegenden Schmetterlinge nicht gewährleistet hätte, weil auf dem Weg zu neuen Habitaten keine ausreichenden Flugkorridore bestünden.

Das Verwaltungsgericht befand nun, dass diese Einschätzung der Stadt Gießen nicht zu beanstanden sei. Zudem bestehe ein unabweisbares öffentliches Interesse für die Verwirklichung des Bauvorhabens, da in Rödgen kaum mehr Baulandreserven zur Verfügung stünden, es aber in diesem Stadtteil eine anhaltende Nachfrage nach Bauplätzen gebe. Hinzu komme, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, zunächst die gegebenen Innen- und Nachverdichtungspotenziale zu nutzen, bevor Außenbereichsflächen herangezogen werden. Zudem sei nicht zu erwarten, dass die Umsiedelung der Schmetterlinge von der betroffenen Wiesenfläche auf die „Krebswiesen“ zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der beiden Schmetterlingsarten führe. Denn auf der Ausweichfläche, habe sich der Bestand des Dunklen Ameisenbläuling gut entwickelt hat, während der Helle Ameisenbläuling spärlicher vorhanden sei. Die vielfach größere Ausweichfläche werde seit vielen Jahren unter Beachtung von Naturschutzgründen gemäht, so dass dort der Wiesenknopf zahlreich anzutreffen sei und so gute Standortbedingungen herrschten.

Der Beschluss (vom 14. Juli 2020, 1 L 2397/20.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.