Klage gegen die Bestellung von Aufsichtsräten beim Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) abgewiesen

Die 8. Kammer hat mit einem heute verkündeten Urteil die Klage eines Vorstandsmitglieds des ZOV abgewiesen, mit der die Bestellung von Aufsichtsräten in vier Gesellschaften des Zweckverbandes angefochten worden war.

Die Klägerin hatte auf der Vorstandssitzung, auf der die Aufsichtsräte bestellt wurden, Anträge zum Wahlverfahren eingebracht. Sie wollte erreichen, dass eine Verhältniswahl durchgeführt und die Geschlechterparität beachtet werde. Die Anträge wurden vom Vorstand abgelehnt, der sodann per Mehrheitsbeschluss die Aufsichtsräte bestellte.

Nachdem eine der Gesellschaften mit einer anderen verschmolzen worden und deshalb untergegangen war, waren zuletzt noch die Bestellungen von Aufsichtsräten von vier Gesellschaften streitig. Die Klage scheiterte nun daran, dass die Klägerin, die Mitglied des Vorstandes ist, nach Auffassung des Gerichts die Beschlüsse des Vorstands nicht binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat angefochten hatte. Ob es sich bei der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder um eine Wahl im engeren Sinne gehandelt hat, ließ das Gericht dabei offen. Jedenfalls seien aber die Grundsätze der Wahlanfechtung wie sie in der HGO in § 55 Abs. 6 geregelt seien, über entsprechende Verweise durch das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) entsprechend anwendbar. Danach müsse innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Widerspruch eingelegt werden. Diese zwingende gesetzliche Frist habe die Klägerin hier aber versäumt. Über den von ihr hilfsweise gestellten Feststellungsantrag könne diese Frist nicht ausgehebelt werden.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die streitige Rechtsfrage obergerichtlich noch nicht geklärt sei.

Das Urteil (vom 10. Juli 2020, 8 K 3957/18.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.