Geplanter Windpark gefährdet Schwarzstörche

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat gestern die Klage eines Unternehmens abgewiesen, das in Büdingen/Kefenrod einen Windpark mit 5 Windkraftanlagen („Windpark Büdingen-Christinenhof“) betreiben möchte.

Mit der Klage wollte das Unternehmen die vom Regierungspräsidium Darmstadt versagte Genehmigung erstreiten.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese Klage nun abgewiesen.

Die Kammer hat die vom Regierungspräsidium angenommene erhöhte Tötungsgefahr für die Schwarzstörche als naturschutzrechtlich vertretbar und damit nicht zu beanstanden bewertet. Das Regierungspräsidium hatte die Versagung der Genehmigung darauf gestützt, dass dem geplanten Vorhaben § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG entgegenstehe, weil der geplante Windpark nur 2,3 km vom Storchenhorst entfernt entstehen solle und von den Störchen zur Nahrungssuche durchflogen werden müsse, was zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für die streng geschützten Schwarzstörche (Ciconia nigra) führen würde.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.