Grundschule Lieg darf vorerst nicht geschlossen werden

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) des Landes Rheinland-Pfalz traf unter dem 20. Juni 2018 eine Organisationsverfügung, wonach die Grundschule Lieg aufgehoben wird und der Grundschulbezirk der Grund- und Realschule plus in Treis-Karden ab dem 1. August 2018 um die Ortsgemeinden Lieg und Lütz sowie der Schul­bezirk der Grundschule Beltheim um die Ortsgemeinden Lahr und Zilshausen erweitert werden. Die Kinder aus Lieg und Lütz werden danach in Treis-Karden beschult. Den derzeitigen Schülerinnen und Schülern aus Lahr und Zilshausen wird anheimgestellt, ob sie ihre Grundschulzeit an der Grund- und Realschule plus in Treis-Karden oder der Grundschule Beltheim beenden wollen, wohingegen die neu einzuschulenden Kinder aus diesen beiden Ortsgemeinden nur noch in der Beltheimer Grundschule unterrichtet werden sollen. Gleichzeitig ordnete die ADD die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiermit war der nach einer Gemeindefusion neue Schulträger, die Verbands­gemeinde Cochem, nicht einverstanden und beantragte bei dem Verwaltungsgericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Gericht möge die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherstellen, um vorläufig den weiteren Grundschul­betrieb in Lieg sicherzustellen.

Der Antrag hatte Erfolg. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung, so das Koblenzer Gericht, falle zu Lasten der ADD aus, so dass die getroffene Organisationsverfügung derzeit nicht vollzogen werden dürfe. Die ADD habe nämlich bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung die Fusions­vereinbarung zwischen den Verbandsgemeinden Treis-Karden, Cochem, Kaisersesch und Kastellaun nicht hinreichend berücksichtigt. Nach dieser Vereinbarung bleibe die Grundschule Lieg für den Bereich der Ortsgemeinden Lieg, Lahr, Lütz und Zilshausen erhalten. Zwar fehle einer Fusionsregelung grundsätzlich die Eignung, in die Schul­organisationsbefugnis des Landes Rheinland-Pfalz einzugreifen. Allerdings habe die ADD diese Vereinbarung genehmigt und damit selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der als abwägungserheblicher Belang bei der Entscheidung über das Bestehen eines dringenden öffentlichen Interesses an der Schulschließung hätte berücksichtigt werden müssen. Die ADD habe diesen Umstand nicht in ihre Abwägung mit einbezogen, obwohl sich die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, welche die Grundschule Lieg besucht hätten, gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Fusionsvertrages nicht erheblich verändert habe. Die Organisationsverfügung sei daher derzeit rechtswidrig.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwal­tungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz